15.03.2015

(2295) Konsequenzen einer Alkoholfahrt

(jlp). Ein Unfall mit 0,93 Promille ist grob fahrlässig herbeigeführt und führt zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen aus der Vollkaskoversicherung um 75 Prozent. Hinzu kommt weiter, dass die Versicherung bei ihrem Versicherungsnehmer Regress dafür nehmen kann, dass sie den Schaden beim Unfallgegner reguliert hat. Dieser Regress der Fahrzeughaftpflichtversicherung ist aber auf 5.000 Euro begrenzt.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 4 U 165/13