15.05.2015
(2306) Grundstückszufahrt oder Straße
(jlp). Für die Einordnung einer Zuwegung als Grundstückszufahrt spricht, dass die Einmündung nur drei Meter breit ist, dass die Zuwegung durch eine Rinne von der Fahrbahn abgetrennt ist und dass der Bordstein auf der gesamten Einmündungslänge abgesenkt ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Zufahrt asphaltiert und als "Sackgasse" gekennzeichnet ist.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az. 4 U 212/14