15.11.2015

(2338) Auf den Fahrer achten

(jlp). Kommt es zu einem Kfz-Unfall, weil der Fahrer erkennbar alkoholisiert ist, dann kann der Mitfahrer nur eingeschränkte Haftungsansprüche gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen, wenn die Alkoholisierung des Fahrers auch für den Mitfahrer deutlich erkennbar war. Deshalb begründet die Mitfahrt in einem Fahrzeug eines erkennbar alkoholisierten Fahrers ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent.

Landgericht Bielefeld, Az. 6 O 71/13