(2429) Halter von Dieselfahrzeugen sind zum Software-Update verpflichtet
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Oktober/2018
Zivilrechtliche Klage gegen Hersteller kein Grund für Verweigerung des Software-Updates
Der Fall Zwei Halter besitzen je einen mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestatteten Audi, in dessen Motorsteuerung der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation verbaut hatte. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Die beiden Antragsteller nahmen weder an der kostenlosen Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an. Beide Halter widersprachen den Verwaltungsmaßnahmen und beantragten Rechtsschutz zunächst beim Verwaltungsgericht. Begründung: Die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage.
Die Entscheidung Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück, ebenso das daraufhin angerufene Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Gericht nicht der Auffassung der Antragsteller folge, dass die sofortige Durchsetzung des Software-Updates nicht geboten sei, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage. Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.
Oberverwaltungsgericht NRW
- Beschluss vom 17.08.2018 -
Az. 8 B 548/18 und 8 B 865/18