15.02.2022

(2530) Abschleppkosten bei wiederholtem Falschparken in Tiefgarage

Der Fall   Der Sohn eines 87-jährigen Mannes aus München hatte den Pkw seines Vaters in der Tiefgarage einer Wohnanlage in einem Bereich abgestellt, der mit eingeschränktem Haltverbot beschildert war. Der Hausmeister der Anlage beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeuges. Dafür schickte das Unternehmen einen Tiefgaragenberger und einen Kranplateau-Schlepper. Bei deren Eintreffen befand sich das Fahrzeug nicht mehr in der Tiefgarage. Die Hausverwaltung trägt vor, in diesem Bereich dürfe nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder Be- oder- Entladen. Der Beklagte trägt vor, sein Sohn hätte das Fahrzeug maximal für 15 Minuten dort abgestellt, um ihn abzuholen. Der Hausmeister wüsste, dass er nur kurze Strecken zu Fuß zurücklegen und wegen seiner Behinderung eine Begleitung benötige. Mit einem Anruf oder Klingeln an der Wohnungstür hätte man die Störung beseitigen können.

Der Hausmeister gab als Zeuge an, dass das Fahrzeug an dieser Stelle den Zugang zu anderen Garagenboxen in geschätzt 50 Fällen oft schon über Stunden blockiert habe. Er habe ihn auch fast jedes Mal darauf angesprochen. Mit der Hausverwaltung sei abgestimmt worden, dass man ihn beim nächsten Mal abschleppen lasse. Natürlich sei das Parken dort praktisch, da diese Stelle unmittelbar neben dem Zugang zum Aufzug liege. Seine genau dort befindliche Garagenbox habe der Beklagte allerdings anderweitig vermietet. Zudem gebe es einen für längeres Halten vorgesehenen Platz in nur 15 m Entfernung. Der Sohn erklärte in seiner Zeugenaussage, maximal fünfmal angesprochen worden zu sein und führte weiter an, andere Hausbewohner dürften dort unbeanstandet be- und entladen. Der Hausmeister hege wohl einen Grundhass gegen ihn.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Hausgemeinschaft Recht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass das Kfz dort über einen längeren Zeitraum parkte, ohne dass ein konkreter Ein-/Aussteige- oder ein Be-/Entladevorgang vorlag. Dass ein Fahrzeug an dieser Stelle andere Fahrzeuge bei der Benutzung der vorderen Boxen behindert, steht für das Gericht nach der Inaugenscheinnahme der vorgelegten Lichtbilder und den Angaben des Zeugen fest. Auch wenn, wie der Beklagtenvertreter ausführt, auch andere Bewohner des Hauses an dieser Stelle ,,kurzzeitig ihre Fahrzeuge abstellen, um z. B. Gegenstände in den in der Nähe befindlichen Aufzug zu bringen", so zeigt er hierbei selbst den wesentlichen Unterschied zum Verhalten des Zeugen auf. Das Schild 286 (eingeschränktes Haltverbot) erlaubt genau solche kurzzeitigen Aktionen wie das Verbringen von Gegenständen zum Aufzug, denn hierbei bleibt der Fahrer in Reichweite zu seinem Pkw und kann diesen sofort wieder entfernen. Das liegt aber im Verhalten des Zeugen nicht vor, der sein Fahrzeug über einen längeren Zeitraum sich selbst überlassen hat. Letztlich hat selbst der Zeuge zugegeben, dass er das Parkverbotsschild kannte und bereits in früherer Zeit mehrfach seitens des Hausmeisters der Anlage darauf hingewiesen worden war, dass an dieser Stelle ein Parkverbot besteht und dass bei Zuwiderhandlung ein Abschleppen drohe.

Das Urteil   Der alte Herr muss zahlen. Zur Schadenshöhe führt das Gericht weiter aus: ,,Das Einschalten eines Abschleppunternehmens im konkreten Fall war das, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, denn er würde nicht zum wiederholten Mal dem gewarnten Schädiger nachlaufen und mit eigenen Mitteln erneut die Beseitigung der Störung herbeiführen müssen. Das Gericht hält daher für den am 01.07.2020 erfolgten Fremdabschleppvorgang 9,50 EUR für die Halterabfrage, einen Grundbetrag von 176,47 EUR netto für den Tiefgaragenberger und 201,68 EUR netto für den Kranplateau-Schlepper, jeweils zzgl. 19% Mehrwertsteuer, für ersatzfähig, sodass der von der Klägerin zu fordernde Betrag sich insgesamt auf 448,15 EUR beläuft. Die volle angefangene Stunde auch bei Abbruch des Abschleppvorgangs zu berücksichtigen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden."

Amtsgericht München
- Urteil vom 05.08.2021 -
Az. 473 C 2216/21