15.07.2022

(2547) Entziehung der Fahrerlaubnis nach Unfallflucht

Der Fall   Ein Autofahrer hatte beim Ausparken einen Verkehrsunfall verursacht und dann eine Unfallflucht begangen. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Angeklagten am 18.05.2021 wegen Verkehrsunfallflucht zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von sechs Monaten angeordnet. Ferner hat es ,,wegen Außer-Acht-Lassens der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt mit Schädigung anderer" eine Geldbuße von 35 Euro verhängt. Der Autofahrer wehrte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Im Berufungsverfahren bestätigte das Landgericht Essen die Entscheidung. Durch den Unfall sei nach den Angaben eines Kostenvoranschlags ein Sachschaden am Fahrzeug des Geschädigten in Höhe von 1.768,86 EUR entstanden, was nach § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB ein bedeutender Schaden sei. Der Betroffene war damit nicht einverstanden und zog zur Revision vor das Oberlandesgericht.

Das Urteil   Wegen unzureichender Angaben zur Schadenshöhe durch das Landgericht hob das Oberlandesgericht Hamm das Urteil bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis auf. Zwar liege die Wertgrenze für einen bedeutenden Sachschaden im Sinne von § 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB jedenfalls nicht unter 1.500 Euro. Ist diese Grenze aber nur unwesentlich überschritten, müssten die in Ansatz gebrachten Kostenpositionen auf Basis eines aussagekräftigen Kostenvoranschlags dargestellt werden. Denn nur so sei das Rechtsmittelgericht in der Lage, die Erstattungsfähigkeit der Kosten bzw. ihre Berücksichtigungsfähigkeit im Rahmen der Bewertung des bedeutenden Schadens zu überprüfen. Das OLG verwies den Fall im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurück. Im Übrigen verwarf das OLG die Revision als unbegründet.

Oberlandesgericht Hamm
- Beschluss vom 05.04.2022 -
Az. 5 RVs 31/22