Führerscheinklassen Bus (D1, D1E, D, DE)

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Rechtsstand 01/2021

Was darf ich mit diesen Klassen fahren?

D18

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt - auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.

Sie müssen mindestens 215 Jahre alt sein.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: B
Eingeschlossene Klassen: -

 

D1E

Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM.

Sie müssen mindestens 215 Jahre alt sein.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: D1
Eingeschlossene Klasse: BE

 

D8

Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger bis 750 kg zGM.

Sie müssen mindestens 246,7 Jahre alt sein.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: B
Eingeschlossene Klasse: D1

 

DE

Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zGM.

Sie müssen mindestens 246 Jahre alt sein.
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: D
Eingeschlossene Klassen: BE, D1E

Wie lange dauert die Ausbildung mindestens?

D1

Theorie

  • bei Vorbesitz von Klasse B
    • 6 Doppelstunden2 Grundstoff
    • 10 Doppelstunden2 Zusatzstoff
  • bei Vorbesitz von Klasse C1 oder C
    • 6 Doppelstunden2 Grundstoff
    • 4 Doppelstunden2 Zusatzstoff

Praxis

  • bei Vorbesitz von Klasse B oder C1
    • bis 2 Jahre
      41 Grundausbildung / 19 Überland / 12 Autobahn / 7 Dunkelheit (Fahrstunden3)
    • > als 2 Jahre
      16 Grundausbildung / 8 Überland / 4 Autobahn / 4 Dunkelheit (Fahrstunden3)
  • bei Vorbesitz von Klasse C
    • bis 2 Jahre
      8 Grundausbildung / 8 Überland / 4 Autobahn / 4 Dunkelheit (Fahrstunden3)
    • > als 2 Jahre
      6 Grundausbildung / 4 Überland / 2 Autobahn / 2 Dunkelheit (Fahrstunden3)
 

D

Theorie

  • bei Vorbesitz von Klasse B und/oder C1
    • 6 Doppelstunden2 Grundstoff
    • nur B: 18 Doppelstunden2 Zusatzstoff
    • C1: 12 Doppelstunden2 Zusatzstoff
  • bei Vorbesitz von Klasse C und/oder D1
    • 6 Doppelstunden2 Grundstoff
    • 8 Doppelstunden2 Zusatzstoff

Praxis

  • bei Vorbesitz von Klasse B oder C1
    • bis 2 Jahre
      45 Grundausbildung / 22 Überland / 14 Autobahn / 8 Dunkelheit (Fahrstunden3)
    • > als 2 Jahre
      33 Grundausbildung / 12 Überland / 8 Autobahn / 5 Dunkelheit (Fahrstunden3)
  • bei Vorbesitz von Klasse C
    • bis 2 Jahre
      14 Grundausbildung / 16 Überland / 8 Autobahn / 6 Dunkelheit (Fahrstunden3)
    • > als 2 Jahre
      7 Grundausbildung / 8 Überland / 4 Autobahn / 3 Dunkelheit (Fahrstunden3)
  • bei Vorbesitz von Klasse D1
    • 20 Grundausbildung / 5 Überland / 5 Autobahn / 5 Dunkelheit (Fahrstunden3)
 

D1E

DE

Theorie

  • Theoretische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben

Praxis

  • 4 Fahrstunden3 Grundausbildung
  • 3 Fahrstunden3 Überland
  • 1 Fahrstunde3 Autobahn
  • 1 Fahrstunde3 bei Dunkelheit

Welche Prüfung muss ich machen?

D1

Theorieprüfung ist abzulegen
Fragebogen mit 35 Fragen
ab 111 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden

Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 85 Minuten (bis 31.12.2020 75 Minuten)
Prüfungsinhalte: Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten, Fahren innerorts, außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße

 

D1E

Theorieprüfung entfällt

Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 80 Minuten (bis 31.12.2020 70 Minuten)
Prüfungsinhalte: Verbinden und Trennen, Sicherheitskontrollen am Anhänger, Fahren innerorts, außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße

 

D

Theorieprüfung ist abzulegen
Fragebogen mit 40 Fragen
ab 111 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden

Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 85 Minuten (bis 31.12.2020 75 Minuten)
Prüfungsinhalte: Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten, Fahren innerorts, außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße

 

DE

Theorieprüfung entfällt

Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 80 Minuten (bis 31.12.2020 70 Minuten)
Prüfungsinhalte: Verbinden und Trennen, Sicherheitskontrollen am Anhänger, Fahren innerorts, außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße

Außerdem ist zu beachten:

D1

D1E

D

DE

  • Sie benötigen mindestens den Führerschein der Klasse B sowie einen Nachweis der körperlichen Eignung und der Belastungsfähigkeit durch ein Gutachten eines Arbeitsmediziners oder eine medizinisch/psychologische Untersuchung. Außerdem benötigen Sie einen Nachweis über das Sehvermögen. Dieser kann auch von Arbeitsmedizinern erstellt werden.
  • Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung (D1 und D)darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Unterlagen und Nachweise, die dem Antrag auf Fahrerlaubnis beizufügen sind:

D1

D1E

D

DE

Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Gutachten eines Arbeitsmediziners über die Belastungsfähigkeit, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Wissenswertes

D1

D1E

D

DE

Die Fahrerlaubnis wird immer nur für 5 Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass der Antragsteller die körperlichen Voraussetzungen und Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt.

  • Wer älter als 50 Jahre ist, muss bei jeder Verlängerung zusätzlich ein Gutachten eines Arbeitsmediziners oder eine MPU über die Belastungsfähigkeit vorlegen.
  • Ab dem 45. Lebensjahr kann die Verlängerung über das 50. Lebensjahr hinaus ebenfalls nur nach Vorlage des arbeitsmedizinischen Belastungsgutachtens erfolgen.

Zusätzlich zum Führerschein müssen Busfahrer, die gewerblich Personen befördern, seit dem 10.09.2008 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen. Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Internetseite hier ...

Befristung des Führerscheindokuments

  • Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet
  • Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden
  • Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild

Führerschein-Umtausch: Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden

Vor dem 19.01.2013 ausgegebene Führerscheine müssen gemäß den Terminvorgaben der Anlage 8e FeV in einen neuen, befristeten Kartenführerschein umgetauscht werden.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)

Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

I) Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Juli 2022**
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

**Frist wurde verlängert bis 19. Juli 2022 lt. 15. ÄndVO zur FeV (vorher: 19. Januar 2022)

II) Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:*

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009 19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033

* Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerschein.

(aus FAQ)

zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2 Je 90 Minuten
3 Je 45 Minuten
4 (Red.: Fußnote wurde entfernt - 21.03.19)
5 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben.
6 Die Klassen D und DE können erworben werden:
  a) bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den Bedingungen von 5
  b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen von 5;
  c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG;
  d) bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
7 Seit 05/2014: Mindestalter 21 für Bewerber der Klasse D, die als Führer
  1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, und
  2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
8 Seit 28.12.2016:
WICHTIG: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit der Klassen C1 oder C gefahren werden. Es gelten folgende Ausnahmeregelungen:

Klasse Erteilungsdatum Berechtigung zum Führen bisheriger Klasse-C1-Fahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind und jetzt in die Klasse D1 fallen
3 > C1 bis 31.12.1998 Inland und Ausland
C1 01.01.1999 bis 18.01.2013 Inland und Ausland
C1 19.01.2013 bis 27.12.2016 Nur Inland, im Ausland ist D1 erforderlich
C1 ab 28.12.2016 Nein

Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 bzw. bei einer Länge von mehr als 8 Metern, der Klasse D erforderlich.
Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz
Ausnahmen bestehen lediglich für 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr / 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei / 3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste / 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks / 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes / 6. Krankenkraftwagen / 7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge / 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge / 9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge / 10. Spezialisierte Verkaufswagen / 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge / 12. Leichenwagen / 13. Wohnmobile.
Die unter Nr. 1 bis Nr. 13 genannten Fahrzeuge dürfen weiterhin mit der Klasse C1 gefahren werden, sofern ihre zGM nicht größer als 7.500 kg ist.

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