30.07.2022© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli 2022, Seite 426

UPDATE: Fragen zum TÜV an das Verkehrsministerium / Schwarzfahren

Fragen zum TÜV an das Verkehrsministerium

Am 31. März 2022 stellten die Landtagsabgeordneten Thomas Dörflinger, CDU, und andere der Landesregierung Baden-Württemberg 12 schriftliche Fragen zur Fahrerlaubnisprüfung und zur Lage der Fahrschulen. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg antwortete darauf am 11. Mai 2022 mit Schreiben an die Landtagspräsidentin. Eine der Fragen lautete: Wie nimmt die Landesregierung die Aufsicht über die TÜV SÜD AG im Bereich der Fahrerlaubnisprüfungen wahr und in welchem Umfang wird hierfür Personal eingesetzt?

 

Hier die aufschlussreiche Antwort des Verkehrsministeriums:

 

„Das Verkehrsministerium übt die Aufsicht über die Technische Prüfstelle aus. In dessen Auftrag führt die Bundesanstalt für Straßenwesen jährlich umfassende Begutachtungen durch, bei denen unter anderem die Leistungsfähigkeit der Technischen Prüfstelle überprüft wird. Diese Begutachtungstermine wurden in der Vergangenheit teilweise von Mitarbeiter*innen des Verkehrsministeriums begleitet. Im Nachgang einer solchen Begutachtung erhält das Verkehrsministerium einen Prüfbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen. Soweit sich aus den Berichten konkreter Handlungsbedarf ergibt, werden durch das Verkehrsministerium entsprechende Maßnahmen ergriffen. Neben den Regelbegutachtungen erfolgen regelmäßige Gespräche zwischen dem Verkehrsministerium und der verantwortlichen Leitung der Technischen Prüfstelle. Weiterhin lässt sich das Verkehrsministerium quartalsweise berichten, in welchem Umfang Fahrerlaubnisprüfungen durchgeführt wurden und wie hoch die Auslastung der angebotenen Prüfungskapazitäten war.“

 

Fazit:   Der behördliche Aufwand für die Wahrung der Aufsichtspflicht ist gewichtig. Die Zulassung weiterer Organisationen für die Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen würde zu einer starken Ausweitung der Aufsichtspflicht und damit zu wesentlich höheren bürokratischen und finanziellen Aufwendungen führen. Ein Grund mehr, diesem überflüssigen Vorhaben der Bundesregierung energisch entgegenzutreten. GLH

 

Schwarzfahren

Noch steht dieses starke Verb, doppelt belegt, im Duden. Aber wer weiß, wie lange noch? Manche übereifrigen Sprachpolizisten in Behörden halten das Wort für rassistisch und wollen oder haben es schon als unzulässig aus ihrem Vokabular gestrichen. Dabei ist der Ursprung alles andere als rassistisch, denn so nennt man schon immer verbotene Handlungen, die nächtens, versteckt, verborgen und hinterhältig (schwäbisch: hehlenge) oder mittels Täuschung begangen werden; so oder ähnlich kommt man durch Schwarzarbeit und andere dunkle Machenschaften auch zu Schwarzgeld.

 

Schwarzfahren I   Damit ist hier die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne ein gültiges Ticket, also die Erschleichung einer Dienstleistung, gemeint. Das ist nach § 265a StGB eine mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohte strafbare Handlung. Meistens geht es mit einer Geldstrafe ab, aber in letzter Konsequenz kann es, vor allem bei hartnäckiger Wiederholung, auch zu einer Haftstrafe kommen. Ein Bagatelldelikt, als das es oft angesehen wird, ist es jedenfalls nicht. Und im Fall einer Kontrolle helfen Ausreden wenig, denn sobald man einsteigt, stimmt man dem Beförderungsvertrag zu und erklärt sich mit der Zahlung des Entgelts einverstanden. Wer erstmalig ertappt wird, kommt meistens mit einem x-fach erhöhten Beförderungsentgelt davon. Die Stuttgarter Straßenbahn nimmt dafür 60 Euro.

 

Schwarzfahren II   geschieht viel seltener als Schwarzfahren I. Gemeint ist das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, ohne eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen. Nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist das eine mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedrohte strafbare Handlung. Aus der Strafandrohung lässt sich ein Unterschied des Unrechtsgehalts zu Schwarzfahren I nicht entnehmen, wohl aber hinsichtlich der Gefahr für die Allgemeinheit. Sicher ist: Für Schwarzfahren II werden 60 Euro auch beim ersten Mal nicht reichen; außerdem kann es zu erheblichen straf- und haftungsrechtlichen Nebenfolgen kommen.

 

Indes, wer in den einschlägigen Gesetzen das Wort schwarzfahren sucht, wird nicht fündig. Es ist ein sehr volksnahes, umgangssprachliches Wort. Daran rassistisch herumzudoktern ist bloßer Unfug. GLH


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