Mofa-Prüfbescheinigung - Zweisitziger 25-km/h-Roller erlaubt?
Wer mit einem Mofa am Straßenverkehr teilnehmen möchte, benötigt eine Mofa-Prüfbescheinigung. Aber genügt die auch für das Führen eines auf 25 km/h gedrosselten zweisitzigen Motorrollers? Und was ist mit drei- oder vierrädrigen Klein-Kfz?
Preiswerter Einstieg in den motorisierten Straßenverkehr
Zum 1. April 1980 – also vor etwa 36 Jahren – wurde in Deutschland die Mofa-Prüfbescheinigung eingeführt. Wer mit einem Mofa am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen möchte und nach dem 31.03.1965 geboren ist, benötigt seitdem eine Fahrerlaubnis oder muss nach § 5 FeV einen Mofakurs absolvieren und die Mofaprüfung bestehen. Dabei ist Baden-Württemberg eines der wenigen Bundesländer, in dem Mofakurse nur von Fahrschulen angeboten und durchgeführt werden dürfen. Und – allen Unkenrufen zum Trotz – die Mofaausbildung als preiswerter Einstieg in die motorisierte Mobilität findet vor allem in ländlichen Regionen nach wie vor Zuspruch.
„Echte“ Mofas wurden von gedrosselten Motorrollern verdrängt
Bis weit in die 90er-Jahre hinein entsprachen handelsübliche Mofas wie das „Prima 5“ von Hercules oder das „Ciao“ von Piaggio weitgehend der noch heute in § 4 Absatz 1 Nr. 1 FeV zu findenden Definition: „einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein“. Später kam immer mehr in Mode, fahrerlaubnispflichtige 50-cm3-Roller der Klasse AM auf eine bbH von 25 km/h zu drosseln. Um das Merkmal „Einsitzigkeit“ zu erreichen, mussten dazu aber die Soziusfußrasten entfernt und die Sitzbank entweder ausgetauscht oder eine (aus Sicht der Jugendlichen sehr hässliche) „Mofatasche“ angebracht werden. Das Entfernen der ungeliebten Mofatasche sowie die Montage von Fußrasten kostete die Mofaeigenschaft und zog deshalb immer wieder einmal Verfahren wegen „Fahrens ohne Fahrerlaubnis“ nach sich.
Einsitzigkeit nicht mehr erforderlich!
Dieser unbefriedigende Zustand wurde mit der am 19.01.2013 in Kraft getretenen FeV-Änderung beseitigt. Seitdem stellt § 4 Absatz 1 Nr. 1b Kleinkrafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 45 km/h der Klasse L1e (…) Mofas gleich, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist. Damit berechtigt die Mofa-Prüfbescheinigung zum Führen von auf 25 km/h gedrosselten AM-Rollern und deren dreirädrigen Ablegern. Ein zusätzlicher Umbau auf „einsitzig“ ist nicht mehr erforderlich.
Sozius erlaubt?
Indessen darf auf einem herkömmlichen Mofa infolge des Merkmals „einsitzig“ – abgesehen von einem Kind unter 7 Jahren im Kindersitz – keine zweite Person mitgenommen werden. Auf eine entsprechende Anfrage der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. erklärte das BMVI, dass die Mitnahme einer erwachsenen Person auf zweisitzigen Kraftfahrzeugen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nr. 1b FeV (zwei- und dreirädrig, gedrosselt auf 25 km/h) erlaubt ist.
Mofa-Prüfbescheinigung auch für vierrädrige Klein-Pkw mit bbH 25 km/h?
Für auf 25 km/h gedrosselte vierrädrige Pkw gilt die Neuregelung nicht. Für diese nur selten im Straßenbild sichtbaren Kraftfahrzeuge reicht die Mofa-Prüfbescheinigung nicht aus; der Fahrer muss vielmehr im Besitz der Klasse S oder AM sein.
Ausnahme: spezielle Prüfbescheinigung (alt) für Krankenfahrstühle
Bis einschließlich 31. August 2002 konnte man eine Prüfbescheinigung speziell für Krankenfahrstühle erwerben. Die Inhaber derselben sind berechtigt zum Führen von auf 25 km/h gedrosselten Leicht-Pkw*, zugelassen als Krankenfahrstühle alten Rechts (zweisitzig, bbH 25 km/h). Davon machten neben Menschen mit einem körperlichen Handicap oft auch Personen Gebrauch, denen wegen Alkoholverstößen die Fahrerlaubnis entzogen worden war.
Merke: Eine Mofa-Prüfbescheinigung, auch wenn sie vor dem 1. September 2002 erworben wurde, umfasst diese Berechtigung nicht.
Krankenfahrstühle neu definiert
Um Missbrauch entgegenzuwirken, wurde der fahrerlaubnisfreie motorisierte Krankenfahrstuhl mit Wirkung vom 1. September 2002 in § 4 Absatz 1 Nr. 2 FeV neu definiert:
- einsitziges Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb,
- nach der Bauart für den Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt,
- Leermasse nicht mehr als 300 kg (einschließlich Batterien, jedoch ohne Fahrer),
- zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 500 kg,
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 15 km/h,
- Breite über alles höchstens 110 cm.
Jochen Klima
*Nachträglich korrigiert am 14.04.2020