15.09.2000© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September 2000, Seite 469

Wechsel der Fahrschule: Die Ausbildungsbescheinigung gehört dem Fahrschüler

In Ausgabe 2/2000 dieser Zeitschrift wurde auf Seite 77 festgestellt, der Fahrschulinhaber habe den Schülern bei Abbruch der Ausbildung eine Kopie des Ausbildungsnachweises auszuhändigen. Mit seinem Beschluss vom 14.03.2000 geht das Bayrische Oberste Landesgericht ein Stück weiter. Danach ist nicht Dritten, sondern dem Fahrschüler die Ausbildungsbescheinigung auszuhändigen, und zwar das Original.

 

Am Prüfungstag übergibt der Fahrlehrer, stille Zustimmung des Fahrschülers voraussetzend, die Ausbildungsbescheinigung dem Prüfer. So jedenfalls geschieht es unwidersprochen in der Mehrzahl der Fälle. Aber entspricht dies auch der Rechtslage? Und wie sieht es aus, wenn ein Fahrschüler die Fahrschule wechselt oder aus anderen Gründen die Ausbildung abbricht? Darf der Fahrschulinhaber etwa die Herausgabe der Ausbildungsbescheinigung verweigern, bis offene Forderungen beglichen sind? 

 

OLG bestätigt Urteil des Amtsgerichts 


In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte sich eine Frau in einer Fahrschule angemeldet und gleich eine Anzahlung von DM 2.500 geleistet. Im Laufe der Ausbildung kam es zu Unstimmigkeiten. Die Fahrschülerin kündigte den Ausbildungsvertrag und bat um Übersendung einer Abschlussrechnung und einer Bestätigung über die durchlaufene Ausbildung. Die Fahrschule aber schickte die Ausbildungsbescheinigung an den TÜV mit dem Vermerk, die Ausbildung sei noch nicht abgeschlossen. Der „untreuen“ Kundin aber wollte der Fahrschulinhaber trotz Einschaltung eines Rechtsanwaltes und der Führerscheinstelle keine Bescheinigung über die durchlaufenen Ausbildungsteile ausstellen. Zur Anzeige gebracht, verurteilte das Amtsgericht den Fahrschulinhaber wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 8 Abs.1 Nr. 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu einem Bußgeld von DM 300,-. 


Dagegen legte der Fahrschulinhaber Rechtsbeschwerde ein, allerdings erfolglos. Die obersten bayrischen Richter schrieben dem Fahrschulinhaber ins Stammbuch, dass eine Ausbildungsbescheinigung nur dann einer anderen Person als dem Fahrschüler ausgehändigt werden darf, wenn der Fahrschüler zustimmt.

 

NZV 6/2000 Seite 262


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