Wettbewerbsrecht: Werbung mit Preisen
Das deutsche und das europäische Recht schützen den Leistungswettbewerb, und zwar sowohl im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als auch im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Eine zentrale Form des Leistungswettbewerbs ist der Preis von Waren und Dienstleistungen.
Der potenzielle Kunde soll seine Entscheidung auf Grundlage des Angebots und des dafür verlangten Preises treffen. Bei Dienstleistungen bedeutet dies, dass er das Verhältnis zwischen Leistung und Preis sachlich bewerten können muss. Fahrschüler sollen dabei nicht durch sachfremde Anreize oder gesetzlich besonders erwähnte „Verkaufstricks“ beeinflusst werden, wenn sie sich für die Dienstleistung einer bestimmten Fahrschule entscheiden wollen. Für Fahrschulen ist bei der Werbung mit Preisen insbesondere die Spezialregelung des § 32 Fahrlehrergesetz zu beachten.
Grundsatz der Preisfreiheit
Nach § 32 FahrlG bildet die Fahrschule ihre Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung.
Beschränkungen bei Preisangaben und Werbung
Im zunehmenden Wettbewerb der Fahrschulen spielt der Preis in der Praxis eine erhebliche Rolle. Der Fahrschulinhaber unterliegt dabei jedoch den besonderen Bestimmungen nach § 32 FahrlG. Diese Vorschrift stellt zugleich eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG dar. Die Beschränkungen betreffen nicht die Festlegung der Entgelte selbst. Sie gelten vielmehr für die Darstellung der Entgelte im Aushang in den Geschäftsräumen sowie für jede Form der Werbung, etwa in Zeitungsanzeigen, Flyern, im Internet oder auf Gutscheinplattformen.
Transparenz der Ausbildungskosten
Anders als beim Verkauf von Waren im Einzelhandel setzen sich die Gesamtkosten einer Führerscheinausbildung aus mehreren Kostenbestandteilen zusammen. Für Fahrschüler ist deren Offenlegung wichtig, damit sie die zu erwartenden Ausbildungskosten einschätzen und berechnen können. Zum Schutz vor irreführender Werbung verpflichtet der Gesetzgeber die Fahrschulinhaber daher, die Höhe der Vergütung und ihre einzelnen Bestandteile sowohl in den Geschäftsräumen als auch in jeder Werbung bekanntzugeben. Fahrschüler sollen leicht erkennen, wie sich die Gesamtkosten der Ausbildung zusammensetzen.
Unzulässige Herausstellung einzelner Kostenbestandteile
Nach § 32 FahrlG ist es deshalb unzulässig, einzelne Bestandteile der Ausbildungskosten als besonders günstig hervorzuheben. In der Praxis geschieht dies häufig aus besonderen Anlässen, etwa bei der Eröffnung einer Fahrschule, einem Jubiläum oder zum Start der Motorradsaison.
Wird beispielsweise der Grundbetrag reduziert und dieses Angebot werblich herausgestellt, ist die Werbung unzulässig, wenn die nach § 32 FahrlG erforderlichen Preisangaben fehlen.
Nimmt man das Ziel des Gesetzgebers ernst, Fahrschülern einen umfassenden und einfachen Preisvergleich zwischen verschiedenen Fahrschulen zu ermöglichen, ist der Begriff der Preiswerbung grundsätzlich weit zu verstehen.
Lockerung durch die neuere Rechtsprechung
Die Rechtsprechung hat die früher sehr strenge Auslegung des § 32 FahrlG jedoch aufgegeben und den Unternehmen größere Werbemöglichkeiten eröffnet. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Preisgestaltung einer Fahrschule gelten danach nicht als Werbung mit Preisen, solange sie sich auf solche allgemeinen Aussagen beschränken.
Beispiele hierfür sind Hinweise wie „Eröffnungsangebote“, „Super-Winterangebote“ oder „Jubiläumsangebote“. Auch allgemeine Aussagen zu einer günstigen oder vergünstigten Preisgestaltung sind keine Werbung mit Preisen im Sinne des § 32 FahrlG.
Rabatte und Preisnachlässe
Lange war umstritten, ob Werbung mit prozentualen oder bezifferten Nachlässen als Werbung mit Preisen im Sinne des § 32 FahrlG anzusehen ist. Neuere Gerichtsentscheidungen haben klargestellt, dass etwa ein Rabatt von 10 % auf den Grundbetrag oder ein Nachlass von 100 Euro auf den Grundbetrag keine Werbung mit Preisen darstellt.
Die obergerichtliche Rechtsprechung sieht darin eine Werbung mit einem Preisnachlass, nicht mit einem konkreten Preis. Die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit werden nicht beeinträchtigt, wenn lediglich der Prozentsatz der Rabattierung genannt wird. § 32 FahrlG ist auf solche Werbung daher nicht anwendbar; sie ist grundsätzlich zulässig. Die wirtschaftlichen Folgen eines solchen Nachlasses trägt der Unternehmer selbst.
Werden jedoch zusätzlich einzelne Ausbildungskosten betragsmäßig genannt, etwa in Form eines Vergleichs, greift § 32 FahrlG wieder ein. Dann müssen alle erforderlichen Preisangaben gemacht werden. Ein 50 %-Rabatt auf den Grundbetrag ist daher unproblematisch. Wird aber zusätzlich mit „statt 400 € jetzt nur 200 €“ geworben, sind alle weiteren Preise anzugeben, und zwar für sämtliche Klassen, die von der Preissenkung betroffen sind.
Gutscheine
Nach der neueren Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, Sonderpreise etwa über Gutscheine zu gewähren. Wird dem Kunden gegen Vorlage eines Gutscheins ein bestimmter Nachlass eingeräumt, greift § 32 FahrlG nicht ein, sofern nicht mit dem Preis der Ausbildung oder eines Preisbestandteils, sondern mit dem Wert des Gutscheins geworben wird.
Bei der Gutscheinwerbung müssen jedoch alle Bedingungen des Einlösens in der Werbung genannt werden. Dazu gehört insbesondere, ob nur ein Gutschein pro Kunde akzeptiert wird, ob eine Barauszahlung ausgeschlossen ist und ob der Gutschein erst nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit den Ausbildungskosten verrechnet wird. Diese Bedingungen müssen für künftige Kunden klar erkennbar sein.
Rabatte und Zugaben nach Aufhebung früherer Regelungen
Das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung wurden am 02.07.2001 aufgehoben. Rabatt- und Zugabe-Aktionen sind daher nur noch nach den Regelungen des UWG zu beurteilen. Die UWG-Reform 2015 hat den Spielraum für Unternehmen zusätzlich erweitert, weil die früheren Regelungen zur unsachlichen Einflussnahme in § 4 UWG entfallen sind.
Bislang ist kein Fall bekannt, in dem Gerichte allein die Höhe eines Rabatts oder den Wert einer Zugabe als aggressive Geschäftspraxis angesehen haben. Von festen Wertgrenzen ist daher nicht auszugehen.
Grenzen zulässiger Rabattaktionen
Auch wenn Rabatte grundsätzlich möglich sind, bleiben bestimmte Grenzen zu beachten:
- Rabattaktionen dürfen nicht irreführend sein; insbesondere darf nicht über die Höhe des Rabatts getäuscht werden.
- Preise dürfen nicht planmäßig erhöht werden, um anschließend scheinbare Rabatte gewähren zu können.
- Es muss klar erkennbar sein, worauf sich der angekündigte Rabatt bezieht.
- Werden nur bestimmte Ausbildungskosten, etwa der Klasse B, reduziert angeboten, muss dies in der Werbung eindeutig dargestellt werden.
Zugaben
Zugaben haben im Vergleich zu Rabatten häufig eine stärkere Anlockwirkung, weil sie regelmäßig als Geschenk mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung verbunden werden. Auch hier bleibt entscheidend, was für den Fahrschulunternehmer wirtschaftlich sinnvoll ist.
Zugaben sind grundsätzlich auf allen Vertriebskanälen erlaubt. So kann etwa bei Anmeldung zur Klasse B in einem bestimmten Monat Lehrmaterial kostenlos angeboten werden. Ebenso zulässig ist die Ankündigung von zwei Gratisfahrstunden für eine Anmeldung innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
Laienwerbung und Prämien
Die Rechtsprechung stand der sogenannten Laienwerbung, also dem Einsatz von Privatpersonen zur Kundengewinnung, früher sehr kritisch gegenüber. Diese strenge Haltung wurde inzwischen ausdrücklich aufgegeben.
Nach Aufhebung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung kann die Höhe einer Prämie für die Vermittlung eines Kunden allein die Unzulässigkeit solcher Werbemaßnahmen nicht begründen. Unzulässig können sie jedoch aus anderen Gründen sein, etwa bei Irreführungsgefahr oder unzumutbarer Belästigung des umworbenen Kunden.
Da sich Fahrschulwerbung vorwiegend an Jugendliche und Heranwachsende richtet, ist bei Aktionen wie „Freunde werben Freunde“ oder „Meldet Euch zu zweit an“ weiterhin Zurückhaltung zu empfehlen, insbesondere bei der Höhe der versprochenen Prämien. Zudem sollten Laienwerbung und Prämiengewährung gegenüber dem geworbenen Fahrschüler transparent offengelegt werden.
Tipp: Werbung vorab prüfen lassen
Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. können geplante Werbemaßnahmen kostenlos darauf prüfen lassen, ob sie dem geltenden Wettbewerbsrecht entsprechen. Nutzen Sie dieses Angebot frühzeitig, um Abmahnungen zu vermeiden.
Ralf Nicolai
Zum Inhalt der FahrSchulPraxis Ausgabe August 2026...



