
UPDATE: Fahrschulreform - ist es ein Innehalten?
Fahrschulreform - ist es ein Innehalten?
Das Revirement der Bundesregierung Ende Juli dieses Jahres hat das Tempo der Fahrschulreform gebremst. Und das ist gut so. Denn die überhastete, mit heißer Nadel zusammengeflickte Neuordnung des Herrn Schnieder hätte so nicht kommen dürfen. Die Lindauer Verkehrsministerkonferenz vom 25. und 26. März dieses Jahres sprach sich zwar für die Ziele der Entbürokratisierung und der Verbilligung des Führerscheinerwerbs aus, nicht aber für eine radikale Systemänderung. Zum Beispiel nahmen die Bundesländer hinsichtlich der sog. Laienausbildung eine vorsichtige Haltung ein. Sie baten den Bund, „[…] den Ansatz der Laienausbildung zu prüfen und ein ins deutsche Fahrerlaubnisrecht passendes Modell zu entwickeln“. Diesen Satz hielt Schnieder wohl für einen Blankoscheck, eine widersinnige Regelung der Laienausbildung ins Leben rufen zu können. Der dazu vorliegende Gesetzentwurf ist ein miserabler Abklatsch des österreichischen Modells, das dort übrigens nicht unumstritten ist. Wer in Artikel 1 des Gesetzentwurfs den neuen § 2e StVG (Überschrift: „Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis unter Anleitung im Rahmen der fahrpraktischen Ausbildung der Klasse B; Verordnungsermächtigung“) liest, dem drängt sich ein unverhältnismäßiger Aufbau neuer Bürokratie für ein äußerst fragwürdiges Experiment auf, das dem Ziel der Verbilligung des Führerscheinerwerbs so viel wie nichts nützen wird.
Die ersatzlose Streichung der sog. Einzelausbildungserlaubnis für Laien erfolgte 1986 aus Gründen der Verkehrssicherheit. Weil in den letzten 40 Jahren der Straßenverkehr stark zugenommen hat, dichter und komplexer geworden ist, hat die Fahrausbildung durch Laien, zumal ohne Doppelbedienungen keinen Platz mehr in unserer Gesellschaft.
Und die Erfahrungen aus der Zeit zuvor sagen uns, dass sich wenige Führerscheininteressenten auf das neue Experiment einlassen werden. Der jeweiligen unteren Verwaltungsbehörde aber würden, sollte die Gesetzesvorlage wie vorliegend beschlossen werden, eine Reihe zusätzlicher Aufgaben erwachsen. Neben der üblichen Prüfung der Eignung und des Mindestalters der Führerscheininteressenten (dort „Fahrer“ genannt) muss die Behörde darüber hinaus prüfen, ob für den Fahrer eine für das Experiment ausreichende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Für den Fahrpraxisanleiter (so nennt der Entwurf den Pseudo-Fahrlehrer) sieht der § 2e Abs. 5 Nr. 4 des StVG folgende Prüfungen und Anforderungen vor:
a) sein Näheverhältnis zum Fahrer (ein m. E. sehr unscharfer Begriff, der belastende Auslegungen zulässt),
b) sein Lebensalter,
c) den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie das Mitführen des entsprechenden Führerscheins und dessen Aushändigung an zur Überwachung durch zuständige Personen,
d) seine höchstens zulässige Belastung mit Eintragungen im Fahreignungsregister sowie
e) Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke, der Substanz Tetrahydrocannabinol oder anderer berauschender Mittel,
f) die Unentgeltlichkeit seiner anleitenden Tätigkeit.
Das und noch viel mehr Bürokratie soll in von den Bundesländern zu erlassenden Rechtsvorschriften zur sogenannten Erprobung des Erwerbs von Fahrpraxis stehen. - Man lernt nicht mehr, sondern geht sofort in die Fahrpraxis.
Frage: Würden es 16 unterschiedliche Verordnungen sein? Und die Evaluation des Experiments soll die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen stemmen – noch mehr Bürokratie! Mit diesem Experiment sowie der gänzlichen Abschaffung des pflichtgemäßen theoretischen Unterrichts und weiteren, für eine verkehrssichere Fahrausbildung schädlichen Einschnitten, wollte ein Bundesminister lautstark seine politische Durchsetzungskraft als Reformer demonstrieren. Er hat damit klar übers Ziel hinausgeschossen. Das federführende Bundesverkehrsministerium unter seinem neuen Chef Steffen Bilger wird nun sehr ernsthaft prüfen müssen, inwieweit die Laienausbildung, die Streichung des theor. Präsenzunterrichts und die starke Minderung der außerörtlichen Übungsfahrten in das Ziel Vision Zero passen.
Die Bundesländer haben bei diesem zustimmungspflichtigen Gesetz das letzte Wort. Und auf dieses sollte im Sinne hoher Qualität der Ausbildung der Fahranfänger und der Vermeidung weiteren Bürokratieaufbaues eigentlich Verlass sein. GLH
