Thema: EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber)


Benötigen Fahrzeuge der Feuerwehr einen Fahrtenschreiber? (0014)

Frage: Ich bin Fahrlehrer bei der Berufsfeuerwehr W. und in dieser Funktion für die Aus- und Weiterbildung der Kollegen verantwortlich. Zur Zeit gibt es in unserem Hause sehr kontroverse Ansichten über den Gebrauch von Fahrtenschreiben. Hierzu würde ich sehr gerne Ihre Meinung hören.

Kurz zum Sachverhalt. Die Angehörigen der Feuerwehren unterliegen nicht den Lenk- und Ruhezeiten. Ebenso sind die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren von der Einbaupflicht von Fahrtenschreibern/EG-Tachographen befreit. Einige unserer Rettungsdienstfahrzeuge sind allerdings mit Fahrtenschreibern ausgerüstet. Dies geschah freiwillig auf eigenen Wunsch der Feuerwehr.

Nun zu der eigentlichen Frage.
Müssen diese Fahrzeuge, in denen Fahrtenschreiber eingebaut sind, mit Tachoscheiben bestückt und entsprechend ausgefüllt werden?

Eine Anfrage bei der hiesigen Polizei ergab, dass grundsätzlich eine Tachoscheibe eingelegt werden muss, wenn ein Fahrtenschreiber/EG-Tachograph eingebaut ist, egal ob dieser vorgeschrieben ist oder nicht.
In der Arbeitsmappe die Sie freundlicherweise im Jahr 2000 während der Fahrlehrerfortbildung in Wörth verteilt haben, stellten Sie mehrere Problemfälle bezüglich der Benutzung von Fahrtenschreibern vor und es war ersichtlich, dass oft eine große Rechtsunsicherheit vorliegt.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir kurz Ihre Meinung zu der oben gestellten Frage mitteilen würden, wenn möglich mit Angabe der entsprechenden Gesetze und Paragraphen.

Antwort: Wenn ein Fahrzeug unter die Legalausnahmen des Artikel 4 der VO (EWG) 3820/85 fällt, ist es auch von den Vorschriften der VO (EWG) 3821/85 befreit.
Fahrzeuge der Feuerwehr sind nach Artikel 4 Ziff. 5, Fahrzeuge des Rettungsdienstes nach Artikel 4 Ziff. 7 der VO (EWG) 3820/85 freigestellt.
In beiden Fällen besteht also keine Ausrüstungs- und damit auch keine Benutzungspflicht mit einem EG-Kontrollgerät.