15.12.2014
(2279) Überholverbot ohne Wenn und Aber
(jlp). Das Vorschriftszeichen ,,Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art" verbietet nicht nur den Beginn, sondern grundsätzlich auch die Fortsetzung und die Beendigung eines bereits zuvor begonnenen Überholvorgangs innerhalb der Überholverbotszone. Ein bereits vor Beginn der Überholverbotszone eingeleiteter Überholvorgang muss noch vor dem Verbotsschild abgebrochen werden.
Oberlandesgericht Hamm, AZ: 1 RBs 162/14