(2502) Schadenabrechnung nach Gutachten
Der Fall Nach einem Verkehrsunfall gab es Streit darüber, ob der Unfallgeschädigte die laut Sachverständigengutachten bestehenden fiktiven Reparaturkosten in Höhe von über 9.000 EUR vom Unfallverursacher verlangen kann. Der Unfallverursacher verweigerte dies. Er führte an, dass, wenn die nach dem Sachverständigengutachten erforderliche Reparatur tatsächlich vollständig sach- und fachgerecht durchgeführt worden wäre, maximal ein Betrag von 5.000 EUR entstanden wäre. Der Schadenersatzanspruch sei nach Meinung des Unfallverursachers daher auf 5.000 EUR zu begrenzen. Der Fall ging in zweiter Instanz zum Oberlandesgericht München.
Das Urteil Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass der Geschädigte grundsätzlich die Wahl habe, ob er nach einer Beschädigung seines Pkw die tatsächlich angefallenen oder die ausweislich eines Sachverständigengutachtens erforderlichen Reparaturkosten als Schadenersatz geltend macht. Den Geschädigten treffe bei fiktiver Schadenabrechnung keine Darlegungspflicht hinsichtlich veranlasster oder nicht veranlasster Reparaturmaßnahmen. Es bestehe auch keine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass der Unfallgeschädigte konkret zu den tatsächlichen Reparaturkosten vortragen muss, wenn der Unfallverursacher ins Blaue hinein behauptet, die tatsächlich angefallenen Kosten seien niedriger als die fiktiven.
Oberlandesgericht München
- Urteil vom 17.12.2020 -
Az. 24 U 4397/20