(2524) Tempolimit überschritten - bei Vorsatz doppeltes Bußgeld
Der Fall Ein Pkw-Fahrer war auf der Autobahn unterwegs. An einer vor ihm liegenden Stelle führte die Polizei eine Verkehrskontrolle durch und hatte einen sogenannten Geschwindigkeitstrichter eingerichtet; dafür wurde auf beiden Seiten der Fahrbahn durch Verkehrszeichen ein schrittweises Tempolimit angeordnet. Zunächst ging es auf 100, dann auf 80 und schließlich 60 km/h zurück. Neben den Tempolimits wurde durch Zusatzschilder ein Überholverbot angezeigt, das jedoch nur für Lkw und Busse galt.
Der Pkw-Fahrer wurde in der 60er-Zone mit 123 km/h geblitzt. Die Bußgeldbehörde ging von Vorsatz aus und verdoppelte das Bußgeld. Dagegen legte der Betroffene Einspruch ein. Seine Begründung: Er sei wegen der Zusatzschilder davon ausgegangen, dass sich auch das Tempolimit nur auf Lkw und Busse bezog. Deshalb sei ihm ein Verstoß nicht vorzuwerfen - und schon gar kein Vorsatz. Die Sache ging vor das OLG.
Das Urteil Das OLG bekräftigte jedoch eine vorsätzliche Überschreitung des Tempos. Das Gericht war der Meinung, dass auch dann von Vorsatz auszugehen ist, wenn eine Beschilderung zwar falsch interpretiert wurde, aber feststeht, dass der Betroffene diese optisch vollständig wahrnahm. Der Verkehrsteilnehmer selbst müsse sich über die Kenntnis der Beschilderungen und deren Rechtsfolgen informieren.
Demnach handelte es sich um einen vermeidbaren Irrtum, der den Fahrer nicht entlaste. Seiner erheblichen Überschreitung hätte er sich auch bewusst werden müssen, da eine Verkehrskontrolle angekündigt worden war und mehrfach beidseits auf die Tempolimits hingewiesen wurde.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
- Urteil vom 03.02.2021 -
Az. 2 Ss OWi 1228/20