15.02.2023

(2568) Ku'damm-Raser - Bundesverfassungsgericht weist Verfassungsbeschwerde ab

Der Fall   Im Jahr 2016 raste der Beschwerdeführer entlang des Berliner Kurfürstendamms. Mit einem im ersten Verfahren vor dem Landgericht Mitangeklagten hatte er ein Wettrennen bis zur nächsten roten Ampel vereinbart. Daraus wurde eine Wettfahrt durch die Berliner Innenstadt, bei der der Beschwerdeführer mit stark überhöhter Geschwindigkeit mehrere rote Ampeln missachtete und mit mindestens 160 km/h mit einem bei Grün in eine Kreuzung einfahrenden Geländewagen zusammenstieß. Dieser flog etwa 25 Meter weit durch die Luft, landete schließlich auf dem Dach, schleuderte danach der Fahrbahn entlang und blieb 72 Meter vom Unfallort entfernt auf der Seite liegen. Der Fahrer verstarb noch an der Unfallstelle.

Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer unter anderem wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Die Kammer zeigte sich davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Das Urteil behielt auch in der vom Beschwerdeführer angestrengten Revision vor dem Bundesgerichtshof Bestand.

Damit nicht einverstanden, wandte sich der Raser mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Urteile des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs. Er rügte eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots und des Schuldgrundsatzes durch die Auslegung des Vorsatzbegriffs und die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)   Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mit eingehender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht erfüllt sind. Einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz (GG) zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Artikel 103 Absatz 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit schon vor Begehen der Tat gesetzlich bestimmt war. Das BVerfG sah die von den beiden Fachgerichten getroffenen Entscheidungen im Einklang mit Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz.

Bundesverfassungsgericht
- Beschluss vom 07.12.2022 -
Az. 2 BvR 1404/20