15.05.2023

(2579) Auto mit Wagenheber beschädigt

Der Fall   Ein Mann wollte die Räder seines Autos wechseln. Er benutzte dabei einen Wagenheber, allerdings unsachgemäß. Das Gerät rutschte ab und beschädigte das Auto seines Vaters, das neben seinem Wagen parkte. Dabei entstand ein Schaden von rund 1.400 Euro. Dafür sollte die private Haftpflichtversicherung des Sohnes einspringen. Diese jedoch weigerte sich mit dem Argument, dass der Schaden im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos entstanden sei: Durch den Räderwechsel habe der Wagen instandgesetzt werden sollen. Deshalb sei die Kfz-Haftpflichtversicherung für die Regulierung zuständig.

Das Urteil   Die Sache ging vor Gericht, das die private Haftpflichtversicherung zur Zahlung des Schadens verurteilte. Anders als die beklagte Versicherung konnte die Kammer in dem Reifenwechsel keinen Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos erkennen. Die sog. Benzinklausel griff hier nicht. Vielmehr sei der Schaden allein durch die Verwendung des Wagenhebers verursacht worden. So habe es keine Rolle gespielt, dass die Aktion dazu hatte dienen sollen, das Auto wieder für den Gebrauch instand zu setzen.

Amtsgericht Wipperfürth
- Urteil vom 06.10.2022 -
Az. 9 C 145/22
Quelle: Recht aktuell/Text GLH