(2588) Teurer Wheelie
Der Fall Ein Motorradfahrer fuhr im Dunkeln mit einem Wheelie auf eine Kreuzung zu, an der er Vorfahrt gehabt hätte. Ein Autofahrer übersah den Biker, Auto und Motorrad stießen zusammen. Der Autofahrer klagte auf Schadenersatz. In seinen Augen hatte der Motorradfahrer trotz Vorfahrt Schuld am Unfall. Wegen seiner Fahrweise auf dem Hinterrad sei er nicht zu erkennen gewesen. Damit hatte der Autofahrer vor dem Landgericht keinen Erfolg, da dieses den Vorfahrtsverstoß ins Feld führte und die Klage komplett abwies. Vor dem OLG als nächster Instanz wiederum konnte der Autofahrer einen Teilerfolg erzielen.
Das Urteil Nach Ansicht des OLG hatte der Biker gegen die Beleuchtungspflicht verstoßen und musste zur Hälfte mithaften. Durch das Fahren auf dem Hinterrad war sein Abblendlicht schlechter zu erkennen: Es sei nicht mehr als deutlich heller Lichtpunkt zu sehen gewesen. Aber auch der Autofahrer musste hälftig haften, denn dieser hätte dem Biker Vorfahrt gewähren müssen. Nur wenn man keinen Vorfahrtsberechtigten gefährdet oder wesentlich behindert, kann man losfahren. Hier war der Autofahrer nicht sorgsam genug. Vor dem OLG hatte ein Sachverständiger erläutert: Bei genauem Hinsehen wäre der Biker für den Autofahrer erkennbar gewesen - mithilfe der Straßenlampen, dem restlichen Streulicht des Scheinwerfers und dem roten Lichtpunkt des Rücklichts auf dem Boden.
Oberlandesgericht Hamm
- Urteil vom 09.11.2022 -
Az. 11 U 38/22