15.10.2023

(2593) Motorrad war nicht zulassungsfähig – muss Vollkasko nach Diebstahl zahlen?

Der Fall   Der Eigentümer eines Motorrads beanspruchte seine Teilkaskoversicherung wegen des angeblichen Diebstahls des Motorrads. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung unter anderem mit dem Hinweis ab, das Motorrad sei für den Straßenverkehr nicht zulassungsfähig gewesen. Der Versicherungsvertrag sei daher unwirksam.

Urteil 1   Das Landgericht Verden folgte dieser Ansicht und wies daher die Klage des Versicherungsnehmers ab. Dieser legte daraufhin Berufung ein.

Urteil 2   Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers.

Begründung:   Die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder eines nicht zulassungsfähigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sei zwar verboten. Daraus folge aber kein Verbot, dass ein solches Fahrzeug nicht gegen Beschädigung oder Verlust versichert werden dürfe. Der Zweck der straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, nicht verkehrssichere Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, werde dadurch nicht vereitelt. Es bestehe zulassungsrechtlich keine Verpflichtung zum Abschluss eines Kaskovertrages.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war der Vertrag im Sinne des § 26 Absatz 1 VVG nicht unwirksam. Zudem gab das OLG zu bedenken, dass die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung die Möglichkeit einer Ruheversicherung für ein nicht zugelassenes Fahrzeug einräumt. Bislang habe niemand die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung unwirksam sei, weil sie dem Zweck des straßenverkehrsrechtlichen Betriebsverbots widerspreche.

Oberlandesgericht Celle
– Urteil vom 03.07.2023 –
Az. 11 U 109/22