15.05.2024

(2609) Unzuverlässiger TÜV-Prüfer - Verlust der Betrauung

Der Fall Seit dem Jahr 2020 lief gegen einen TÜV-Prüfer in Bayern ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Erwerbs und Besitzes von kinderpornografischen Schriften. Im Jahr 2022 zog der Prüfer nach Sachsen. Gegenüber der dort zuständigen Behörde gab er an, dass gegen ihn kein Ermittlungsverfahren laufe. Erst im Januar 2023 informierte der Prüfer die Behörde über das Ermittlungsverfahren. Im August 2023 wurde der Prüfer strafrechtlich verurteilt. Im September 2023 widerrief die Behörde mit sofortiger Wirkung die Betrauung des Prüfers. Ihrer Meinung nach sei der Prüfer wegen des Verschweigens des Ermittlungsverfahrens als unzuverlässig anzusehen. Gegen den Widerruf richtete sich der Eilantrag des Prüfers. Die Entscheidung Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied gegen den Prüfer. Der Widerruf der Betrauung sei rechtmäßig. Der Prüfer sei als unzuverlässig einzustufen. Er biete nicht die Gewähr dafür, seine Aufgaben als Prüfingenieur künftig ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Unzuverlässigkeit des Prüfers folge daraus, dass er gegenüber der Behörde im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren nicht nur Tatsachen verschwiegen, sondern auch bewusst wahrheitswidrige Angaben geäußert und hierdurch die Vertrauensgrundlage für seine Betrauung zerstört habe. Bei einem Prüfingenieur, der gegenüber seiner amtlich anerkannten Überwachungsorganisation wiederholt und vorsätzlich unwahre Angaben macht, könne nicht mehr uneingeschränkt darauf vertraut werden, dass die von ihm getroffenen Entscheidungen über die Zuteilung, Versagung oder Entfernung der Prüfplakette ausschließlich darauf beruhen, dass die jeweiligen Voraussetzungen vorlagen bzw. dass die Prüfungen überhaupt bzw. in dem vorgeschriebenen Umfang vorgenommen wurden. Begründung Aufgrund der hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung bestehe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung laufender Ermittlungsverfahren. Die Unschuldsvermutung ändere daran nichts. Daraus ergebe sich kein Recht zum Verschweigen oder Lüge im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis. Insbesondere sei gerade die Kenntnis von der Art des Vorwurfes für die Frage der Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung. Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben sich aus dem Strafrahmen des § 184 Absatz 3 StGB sowie einem möglichen Erpressungspotentials durch Dritte.

Verwaltungsgericht Leipzig –

Beschluss vom 02.01.2024 – Az. 5 L 539/23