(2610) Unfall auf Tankstellengrundstück: Kein zusätzlicher Schadensersatz bei unzulänglicher Beweislage
Der Fall Die Kontrahenten waren sich über den Unfallhergang uneinig. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs (1) hatte bei der Tankstellenausfahrt abgebremst, um vorfahrtberechtigten Verkehr passieren zu lassen. Anschließend kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Streitig war, wer aufgefahren ist. Die Klägerin behauptete, das Beklagtenfahrzeug (2) sei aufgefahren. Die Beklagten behaupteten hingegen, beide Fahrzeuge seien zunächst stehen geblieben Das klägerische Fahrzeug habe anschließend plötzlich und unvermittelt zurückgesetzt und sei dem Beklagtenfahrzeug auf die Frontstoßstange aufgefahren. Außergerichtlich wurde der Schaden bereits zu 50 Prozent durch die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs (2) reguliert. Die Klägerin (1) machte mit ihrer Klage weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.863,17 Euro geltend. Das Urteil Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen weiteren Schadenersatzanspruch. Es ist nicht aufklärbar, ob das Beklagtenfahrzeug dem klägerischen Fahrzeug aufgefahren ist oder ob das klägerische Fahrzeug rückwärts gegen das Beklagtenfahrzeug gefahren ist. Trotz der Zeugenaussagen, einschließlich des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, der behauptete, das Beklagtenfahrzeug sei ihm ins Heck gefahren, und des informatorisch angehörten Beklagten, der aussagte, das klägerische Fahrzeug sei rückwärts auf ihn aufgefahren, konnte kein eindeutiger Beweis erbracht werden. Ein Sachverständiger erklärte zudem, dass technisch beide Unfallversionen möglich seien. Eine aktive Rückfahrt des klägerischen Fahrzeugs sei auch hinsichtlich der hier vorliegenden Fahrzeugparameter möglich. Mangels eindeutiger Beweislage und da beide Parteien glaubwürdig erschienen, entschied das Gericht auf eine hälftige Teilung der Haftung. Da bereits 50 % des Schadens erstattet wurden, besteht kein Anspruch auf weitere Zahlungen. Die Klage wurde abgewiesen.
Amtsgericht München –
Urteil vom 27.11.2023 – Az. 336 C 6248/22