15.05.2025

(2644) Beidseitige Fahrbahnverengung - was gilt?

Der Fall   Im Oktober 2018 kam es auf einer zweistreifigen Straße in Hamburg im Zusammenhang mit einer beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120) zu einem Verkehrsunfall. Die Fahrerin eines Pkw befuhr mit ihrem Fahrzeug den rechten Fahrstreifen, während ein Lkw-Fahrer mit seinem Fahrzeug den linken Fahrstreifen befuhr. Der Lkw-Fahrer zog mit seinem Fahrzeug nach rechts und übersah dabei den Pkw, wodurch es zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw kam. Die Haftpflichtversicherung des Lkw-Fahrers regulierte den Schaden auf Basis einer Haftungsverteilung 50:50. Die Halterin des Pkw hielt sich für vorrangberechtigt und klagte daher auf Zahlung des vollen Schadenersatzes. Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Harburg als auch das Landgericht Hamburg wiesen die Klage auf Zahlung der Differenz zu einer hundertprozentigen Haftung der Beklagten ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Urteil des BGH   Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die hälftige Haftungsverteilung sei nicht zu beanstanden. Eine volle Haftung des Beklagten komme nicht in Betracht. Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung gelte allein das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Auch bei zwei nebeneinander in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen ergebe sich kein regelhafter Vortritt des auf der rechten Seite fahrenden Fahrzeugs. Werden beide Fahrstreifen in einen Fahrstreifen überführt, so der Bundesgerichtshof, sei das Durchfahren der Engstelle für sich genommen nicht mit einem Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO verbunden. Es greife auch nicht das Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO. 

Quellen: ©urteile.news (ra-online GmbH), Berlin, 31.03.2025, 

Bundesgerichtshof: Urteil vom 08.03.2022; ra-online (vt/rb);Textbearbeitung GLH