15.06.2025

(2646) Lackkratzer nach Waschgang

Der Fall   Ein Mann ließ sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang diverse Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage; dieses prüfte die Anlage und verneinte die Verantwortung. Darauf forderte der Mann vor dem Landgericht Lübeck Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 €.

Das Urteil   Das Gericht verneinte Ersatzansprüche des Mannes und wies die Klage ab. Zuvor hatte das Gericht den Mann sowie dessen Ehefrau zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang befragt und daraufhin ein technisches Gutachten eingeholt. Danach waren die Kratzer nicht der Waschanlage zuzuordnen, sondern Altschäden. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert worden und nicht zu sehen, sind aber durch den Waschgang wieder sichtbar geworden.

Normalerweise müssen Geschädigte beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sog. Waschstraßenfällen ist das nur schwer möglich, daher greift in diesen Fällen ein sogenannter Anscheinsbeweis. Dafür muss aber feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war. Das ist meistens schwierig, in diesem Fall dem Mann aber zunächst gelungen. Aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können, sondern bereits vorher entstanden, aber nicht sichtbar waren.

Quellen: Landgericht Lübeck,

Urteil vom 04.04.2025; ra-online GmbH; Textbearbeitung GLH