15.06.2025

(2647) Verkauf eines Gebrauchtwagens: Gewöhnlicher Verschleiss ist kein Mangel

Der Fall   Der Käufer hat einen acht Jahre alten gebrauchten Mercedes-Benz, Typ ML420 CDI, mit einer Laufleistung von über 200.000 km erworben. Nachdem das Fahrzeug ca. 4 Wochen später nach weiteren gefahrenen 7.000 km mit einem Motorschaden liegenblieb, forderte der Käufer vom Verkäufer Schadenersatz für die angefallenen Reparaturkosten. Ursache für das Liegenbleiben des Fahrzeugs war eine Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung.

Urteil 1. Instanz   Das Landgericht Landau in der Pfalz hat die Klage abgewiesen. Darauf zog der Käufer vor das Oberlandesgericht.

Urteil 2. Instanz   Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Klageabweisung des Landgerichts bestätigt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Verkäufer habe bewiesen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei und lediglich ein Zustand der Zylinderkopfdichtung vorgelegen habe, der gewöhnlichem Verschleiß entsprach. Zu diesem Ergebnis kam der Senat mithilfe eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens. Aufgrund des Verschleißes sei es nur kurze Zeit nach dem Kauf zu einer Panne wegen Undichtigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen. Weiter handele es sich bei dem konkreten Verschleiß der Zylinderkopfdichtung um eine typische und vom Käufer hinzunehmende alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungserscheinung. Wegen des Alters und der Laufleistung des Fahrzeugs beim Kauf müsse der Käufer mit einem derartigen Verschleiß rechnen, denn dieser sei bei einer Laufleistung von 200.000 km nicht ungewöhnlich. Den Verkäufer treffe auch bei nicht sichtbar eingetretenen Verschleißerscheinungen keine Pflicht, auf natürliche Alterserscheinungen und begrenzte Haltbarkeiten von Einzelteilen hinzuweisen.

Quellen: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken,

Urteil vom 19.12.2024; © urteile.news (ra-online GmbH); Textbearbeitung GLH