15.06.2025

(2648) Straßensperrung für Krötenwanderung muss aufgehoben werden

Der Fall   Der Landkreis Osnabrück hatte auf Antrag des NABU seine straßenverkehrsbehördliche Zustimmung zur teilweisen Sperrung der Bergstraße in Bad Iburg vom 1. Februar bis 30. April 2025 (jeweils von 18.00 Uhr – 8.00 Uhr) erteilt. Dagegen klagte der Betreiber einer Forellenzucht als Anlieger des betroffenen Straßenabschnitts. Er hat in seinem Eilantrag vom 17. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass sein Betrieb durch die Straßensperrung immens geschädigt werde. Kunden könnten insbesondere in den Morgenstunden keine Abholungen mehr vornehmen. Auch sei das Grundstück für Rettungsfahrzeuge, die Müllabfuhr und auch für seine Mitarbeiter nicht mehr erreichbar.

Das Urteil   Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat mit Beschluss die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die teilweise Sperrung der Bergstraße in Bad Iburg durch eine verkehrsrechtliche Anordnung des Landkreises Osnabrück vom 10. Januar 2025 angeordnet. Die Behörde wurde einstweilen verpflichtet, unverzüglich die betreffenden Verkehrsschilder zu entfernen oder unkenntlich zu machen und die Schranken zu öffnen.

Zur Begründung   Die Kammer folgte im Wesentlichen der Sichtweise des Forellenzüchters. Gemäß § 45 Absatz 1a Nr. 4a StVO könne der Landkreis zwar die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes beschränken oder auch verbieten. Das Landratsamt habe sein ihm zustehendes Ermessen aber nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Straßensperrung sei unverhältnismäßig und unbestimmt. So werde aus der Anordnung vom 10. Januar 2025 nicht deutlich, wann genau die Straßensperrung zu erfolgen habe. Selbst der beigeladene Vertreter des NABU habe eingeräumt, dass aufgrund der Temperaturen häufig nur drei bis vier Wochen des genannten Dreimonatszeitraums von der Krötenwanderung betroffen seien. Auch hätten die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen des Antragstellers stärker berücksichtigt werden müssen.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück,

Beschluss vom 29.03.2025; © urteile.news (ra-online GmbH); Textbearbeitung GLH

Anmerkung der Redaktion: Die Anordnung einer lokalen Straßensperrung bedeutet oft eine erhebliche Einschränkung der Leichtigkeit des Verkehrs und bedarf u. a. deshalb der besonderen Rücksicht auf Anlieger.