15.07.2025

(2649) Was zur Unfallmanipulation fehlte

Der Fall   Im August 2018 entstand bei einem auf einem Seitenstreifen abgestellten hochwertigen Fahrzeug ein Streifschaden an der linken Fahrzeugseite. Der Unfall ereignete sich in einem Wohngebiet am helllichten Tag. Der Unfallverusacher gab gegenüber der Polizei als Grund für den Streifschaden an, er habe einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen müssen. Der Geschädigte rechnete schließlich den Schaden fiktiv ab. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ging von einer Unfallmanipulation aus und weigerte sich zu zahlen. Zur Begründung führte sie mehrere Indizien an, wie den Umstand, dass ein hochwertiges Fahrzeug beschädigt wurde, der Schaden sich preisgünstig optisch beseitigen lasse, der Schaden fiktiv abgerechnet wurde, das Schädigerfahrzeug praktisch wertlos sei, kein Verletzungsrisiko bestanden habe und der Unfallverursacher zwei Wochen zuvor schon einen Streifschaden bei einem Luxusfahrzeug verursacht hatte. Der Unfallgeschädigte ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Urteil 1. Instanz   Das Landgericht Bielefeld folgte nicht der Argumentation der beklagten Versicherung und gab der Schadenersatzklage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung beim Oberlandesgericht Hamm.

Urteil 2. Instanz   Das OLG Hamm verneint ebenfalls das Vorliegen einer Unfallmanipulation und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die von der Beklagten vorgetragenen Umstände sprechen allein nicht für die Annahme eines fingierten Schadensereignisses, denn weitere für eine Unfallmanipulation sprechende Indizien fehlen. Solche seien etwa ein Unfall zur Nachtzeit an einem entlegenen Ort, an dem mit Zeugen nicht zu rechnen ist. Sowie der Umstand, dass die Polizei trotz eines erheblichen Sachschadens nicht hinzugezogen wird und schließlich insbesondere eine – vor allem verheimlichte – persönliche Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten.

Quellen: OLG Hamm, Urteil vom 22.04.22;

© urteile. news 29.04.2025, ra-online GmbH, Textbearb. GLH