15.11.2025

(2662) Haarbürste oder Handy?

Der Fall   Ein Omnibusfahrer benutzte während einer Fahrt mit Fahrgästen sein Handy und wurde von einer Polizeikontrolle ertappt. Der Beamte fertigte eine Fotosequenz an, auf der zu erkennen war, dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält.

Die zuständige Behörde ahnte den Verstoß mit einem Bußgeldbescheid. Dagegen setzte sich der Busfahrer vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main zur Wehr. Begründung: Der Bus sei nicht gefahren, sondern gestanden, und er habe kein Handy, sondern eine Haarbürste in der Hand gehalten, um sich den Bart zu kämmen. Es sei auch zu sehen, dass sich seine Hände gar nicht am Lenkrad befunden hätten.

Das Urteil   Das Amtsgericht entschied, dass es sich um eine bloße Schutzbehauptung handele, wenn ein Verkehrsteilnehmer angibt, er habe statt eines Mobiltelefons lediglich eine Bürste benutzt, um sich den Bart zu kämmen. Trotz seiner Einwände hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 180 € festgesetzt (§§ 23 Abs.1a, 49 StVO, § 24 StVG).

Begründung:   Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei. Außerdem zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei. Die Bildsequenz belege auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.

Quellen: Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.06.2020;

urteile.news (ra-online GmbH), Berlin, 28.08.2025; Textbearbeitung GLH