15.11.2025

(2663) Halbseitiges Gehwegparken auf beiden Seiten einer Einbahnstraße

Der Fall   Es geht um drei Einbahnstraßen in Bremen mit einer Fahrbahn- und Gehwegbreite von 5 bis 5,50 m und 1,75 bis 2 m, auf denen oft beidseitig und dabei halbseitig auf den Gehwegen geparkt wird. Verkehrszeichen, die das Parken regeln, gibt es in diesen Einbahnstraßen nicht. Das führte nach Meinung der Eigentümer der an eine Einbahnstraße angrenzenden Häuser zu einer andauernden Behinderung.

Die Eigentümer beantragten zuerst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Maßnahmen, die gegen die Behinderungen wirken sollten. Diese Anträge lehnte die Straßenverkehrsbehörde (StrVB) ab. Deren Begründung war, dass das beidseitige Parken auf Gehwegen in Einbahnstraßen bereits durch § 12 Abs. 4 und 4a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt ist und daher keine zusätzlichen Verkehrszeichen erforderlich seien. Danach entwickelte sich ein Rechtsstreit.

1. Instanz: Verwaltungsgericht (VG)   Nach dem erfolglosen Widerspruch gegen die Entscheidung der StrVB erhielten die klagenden Anwohner der betroffenen Einbahnstraßen vom Verwaltungsgericht Bremen einen Zuspruch. In seinem Urteil zum Gehwegparken (VG 5 K 1968/19) vom 11. November 2021 verpflichtete es die Behörde unter anderem, die Anträge neu zu prüfen.

2. Instanz: Bremer Oberverwaltungsgericht (OVG)   Ein Jahr später musste sich das OVG mit dem Fall befassen (OVG 1 LC 64/22) und verkündete am 3.12.2022, dass die Behörde nicht sofort einschreiten muss, wie das VG das bestimmt hatte. Allerdings hätten die Anwohner trotzdem Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, d. h., die StrVB darf bspw. keine relevanten Aspekte unberücksichtigt lassen oder einen Entschluss verweigern.

3. Instanz: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)   Schließlich fällte das BVerwG in Leipzig am 6. Juni 2024 ein endgültiges Urteil. In seinem Urteil über verbotswidriges Gehwegparken (BVerwG 3 C 5.23) vom 6. Juni 2024 spricht sich das BVerwG zugunsten der Kläger aus. Demnach sollen Anwohner das Recht haben dürfen, die Straßenverkehrsbehörde (StrVB) anzuhalten, unter bestimmten Bedingungen gegen parkende Fahrzeuge vorzugehen. Das gilt jedoch nur für Gehwege, deren Nutzung durch diese erheblich beschränkt ist. Das BVerwG fordert die Bremer StrVB auf, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zum Einschreiten gegen das Gehwegparken zu treffen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts; Textbearbeitung GLH

Anmerkung der Redaktion: Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass man als Bürger manchmal sehr beharrlich um sein Recht kämpfen muss. Es zeigt aber auch, dass unsere Verwaltungsjustiz, wenngleich oft langsam, den berechtigten Anliegen der Bürger nachgeht.