15.11.2025

(2664) Flug wegen eines Staus verpasst - Reiserücktrittversicherung muss nicht zahlen

Der Fall   Die Klägerin hatte für den Sommer 2023 eine Reise nach Hawaii gebucht. Der Abflug sollte vom Flughafen Hamburg aus um 6:45 Uhr erfolgen. Zugleich schloss die Klägerin eine Reiserücktrittversicherung ab. Danach waren der Ersatz von Reise- und Unterkunftskosten, wenn es notwendig und unvermeidbar ist, dass die Versicherungsnehmer die Reise aus bestimmten Gründen stornieren und verschieben müssen, bis zu einem Betrag von 6.500 € pro Person versichert. Die Klägerin fuhr am Reisetag um 4:00 Uhr morgens in Kiel mit einem Mietwagen los. Infolge eines Unfalls kam es zur Vollsperrung einer von ihr zu nutzenden Teilstrecke, die über zwei Stunden dauerte. Die Klägerin erreichte erst um 6:30 Uhr den Flughafen und konnte den Flug nicht mehr antreten. Sie begehrte nun von der beklagten Versicherungsgesellschaft Erstattung der ihr durch den verspäteten Reiseantritt entstandenen Mehrkosten in Höhe von rund 9.000 €.

Urteil 1. Instanz   Das Landgericht wies die Klage ab.

Urteil 2. Instanz   Die Klägerin legte dagegen Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein. Der zuständige 3. Zivilsenat des OLG hielt die Berufung für unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der durch den verspäteten Reiseantritt verursachten Mehrkosten, bestätigte der Senat das angefochtene Urteil.

Begründung   Die Verschiebung des Reiseantritts sei nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen des Versicherungsvertrages. Unvermeidbar seien Umstände, „wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären“. Dies sei hier nicht der Fall. Die Klägerin hätte es durch Einplanung eines entsprechenden Zeitpuffers in Händen gehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen.

Grundsätzlich müsse jeder Passagier einen ausreichenden Zeitpuffer für die Sicherheits- und Passkontrollen am Flughafen einkalkulieren. Auf Verzögerungen u. a. bei den Kontrollen müsse sich jeder Fluggast einstellen und Wartezeiten einkalkulieren. Entsprechend würden Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber empfehlen, 2 bis 3 Stunden vor dem Abflug am Flughafen zu erscheinen.

Die Klägerin hat nach einem Hinweisbeschluss des Senats ihre Berufung zurückgenommen.

Quellen: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.09.2025;

© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin, 02.10.2025; Textbearbeitung GLH