(2666) Alkoholfahrt auf Mofa und Verweigerung einer MPU
Der Fall Der Kläger war früher im Besitz verschiedener Fahrerlaubnisklassen gewesen. Er fuhr 2013 einen Pkw, obwohl er 1,75 Promille Alkohol im Blut hatte. Das Amtsgericht entzog ihm 2014 die Fahrerlaubnis. Ein nervenärztliches Gutachten aus demselben Jahr bescheinigte ihm einen stabilen Gesundheitszustand, wies aber auf überlagerten Alkoholmissbrauch hin. Die klare Botschaft war, dass er seine Fahreignung nur über eine medizinisch-psychologische Untersuchung, die sogenannte MPU, nachweisen könne. Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis 2014 und 2015 scheiterten, weil er die MPU nicht vorlegte. 2017 wurde er erneut verurteilt, diesmal wegen fahrlässiger Trunkenheit bei 1,71 Promille in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis auf einem Motorroller (Vespa). Der entscheidende Anlass für die spätere Verbotsverfügung folgte 2019: Am 12. Juli 2019 fuhr er ein Mofa mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 Promille. Er verlor die Kontrolle und stürzte zusammen mit seiner Beifahrerin.
Urteil 1 Das Amtsgericht verhängte 2020 per Strafbefehl eine Geldstrafe und eine längere Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Daraufhin ordnete die Fahrerlaubnisbehörde am 17. August 2020 eine MPU zur Eignung für erlaubnisfreie Fahrzeuge an. Er sollte klären lassen, ob auch künftig zu erwarten ist, dass er unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt oder sein Alkoholkonsum das sichere Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge in Frage stellt. Zugleich wies die Behörde darauf hin, dass bei Nichtvorlage der MPU von fehlender Eignung ausgegangen werden kann. Der Kläger reagierte nicht. Nach Anhörung untersagte die Behörde ihm am 2. November 2020 das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr und verlangte die Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung. Die Verfügung wurde sofort vollziehbar gestellt. Der Kläger wehrte sich. Er machte geltend, das Verbot sei unverhältnismäßig, ein Fahrrad sei viel weniger gefährlich als ein Kraftfahrzeug, und er sei auf das Rad angewiesen, um von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen. Vor allem hielt er die Rechtsgrundlage, auf die sich die Behörde stützte, für zu unbestimmt. Gemeint ist § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung, der es erlaubt, bei fehlender Eignung das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen. Diese Norm sei, so der Kläger unter Berufung auf Urteile anderer Obergerichte, nicht hinreichend bestimmt. Im Eilverfahren bekam er zunächst teilweise recht: Das OVG stellte 2021 vorläufig die aufschiebende Wirkung wieder her, beschränkte dies aber darauf, dass er vorläufig muskelbetriebene erlaubnisfreie Fahrzeuge ohne Mitnahme von Personen führen durfte. Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Hauptsache offen sei. Hinzu kam ein neuer Vorfall: Am 13. Dezember 2021 fuhr der Kläger erneut, diesmal mit einem erlaubnispflichtigen Motorroller, bei 1,66 Promille und unter Einfluss von Amphetamin. Er erklärte, er habe nur schnell zur Tankstelle fahren wollen, um Bier zu holen, und den Roller irrtümlich für gedrosselt gehalten.
Urteil 2 Das Amtsgericht verurteilte ihn 2022 zu einer Bewährungsstrafe und verhängte eine erneute Sperrfrist. Die Behörde wies den Widerspruch gegen die Verbotsverfügung Ende 2021 zurück. Der Kläger erhob Klage und beantragte, das Verbot zumindest für Fahrräder aufzuheben. Er argumentierte weiter, § 3 FeV sei zu unbestimmt und das umfassende Verbot unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage 2023 ab, ließ aber wegen der grundsätzlichen Fragen die Berufung zu. In der Berufung stützte sich der Kläger unter anderem auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der § 3 FeV kritisch sieht. Die Behörde hielt dagegen, die Anordnung der MPU sei wegen der 1,83 Promille auf dem Mofa zwingend gewesen, die Weigerung rechtfertige den Schluss auf Nichteignung, und die Gefahren für den Straßenverkehr seien auch bei erlaubnisfreien Fahrzeugen erheblich.
Das finale Urteil: Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die Berufung zurückgewiesen. Die Untersagung, erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, sei rechtmäßig. Nach Auffassung des Gerichts trägt § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung diese Maßnahme, jedenfalls in einer Konstellation wie dieser: Nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei 1,83 Promille und der Weigerung, eine angeordnete MPU beizubringen, durfte die Behörde die Eignung verneinen und das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen. Die folgenden Begründungen des OVG sind schlüssig, besonders auch mit Blick auf § 3 FeV.
Quelle: OVG Saarland, 23.05.2025, Az.: 1 A 176/23;
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