(2668) Blitzer ohne Rohmessdaten: Ist das Messergebnis verwertbar?
Der Fall Ausgangspunkt war eine Fahrt außerhalb geschlossener Ortschaften, bei der ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten haben soll. Die Messung erfolgte mit einem mobilen Gerät des Typs Poliscan FM 1 des Herstellers Vitronic in der Softwareversion 4.4.9. Zunächst setzte die Zentrale Bußgeldbehörde mit Bescheid vom 24.03.2023 eine Geldbuße von 300 Euro fest. Nach Einspruch kam es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht St. Ingbert. Das Gericht verurteilte den Mann am 26.01.2024 zu einer Geldbuße von 250 Euro und stützte sich dabei auf ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Damit ist ein technisches Verfahren gemeint, dessen Einsatzbedingungen und Abläufe vorab festgelegt und überprüft wurden, sodass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Der Betroffene wollte das nicht hinnehmen und wehrte sich. Aus seiner Sicht war das Verfahren nicht fair, weil die Messung nicht nachvollziehbar überprüft werden könne. Sein Verteidiger widersprach in der Verhandlung ausdrücklich der Verwertung des Messergebnisses. Der Kern der Rüge: Das Gerät speichert die Rohmessdaten nicht. Rohmessdaten sind vereinfacht gesagt die unmittelbaren Messinformationen des Sensors, etwa Entfernungen und Zeitstempel der erfassten Lichtimpulse, die später zu einem Geschwindigkeitswert verarbeitet werden. Wenn diese Basisdaten fehlen, lässt sich nachträglich schwer prüfen, ob das Ergebnis plausibel zustande kam oder ob Störeinflüsse vorlagen. Der Verteidiger blieb damit nicht bei pauschaler Kritik. Er versuchte, die Messung mit den vorhandenen Unterlagen nachzuvollziehen. Das scheiterte jedoch an der Softwareversion 4.4.9: Zwar lagen einzelne Positionswerte vor, ihnen waren aber keine echten Zeitangaben zugeordnet. Ohne Zeitwerte lässt sich aus einer zurückgelegten Strecke keine Geschwindigkeit berechnen. Auch das Messfoto half im konkreten Fall nicht weiter. Bei manchen Aufnahmen kann man mittels sogenanntem Smear-Effekt, also Lichtspuren, beispielsweise von Scheinwerfern, die Momentangeschwindigkeit näherungsweise ermitteln. Hier fehlten solche verwertbaren Linien. Und eine fotogrammetrische Plausibilisierung, die anhand einer eingeblendeten Hilfslinie nur grob prüft, ob die vorausberechnete Fotoauslösung zur behaupteten Geschwindigkeit passt, reicht nicht, um Messfehler oder Unregelmäßigkeiten sicher zu erkennen.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann dennoch und verwies auf die anerkannte Verlässlichkeit standardisierter Messverfahren. Es hielt die gegenteilige Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs für überholt und meinte, es bestehe kein Anspruch darauf, dass nur Geräte mit Rohdatenspeicherung eingesetzt werden.
Rechtsbeschwerde Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde beim Saarländischen Oberlandesgericht ein. Der Einzelrichter holte ein messtechnisches Gutachten ein, ließ die Beschwerde zu und übergab die Sache dem Bußgeldsenat. Das Gutachten bestätigte, dass die Speicherung der Rohmessdaten technisch grundsätzlich möglich wäre und dass sich mit solchen Daten nicht nur die Rechenschritte, sondern auch Unregelmäßigkeiten des konkreten Messvorgangs besser erkennen und die Plausibilität des Messwertes innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen sachverständig beurteilen ließen.
Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Blitzerfrage Das Saarländische Oberlandesgericht steht vor einem Dilemma: Es ist an die Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs gebunden. Dieser hatte bereits 2019 entschieden, dass Messergebnisse von Geräten, die keine Rohmessdaten speichern und damit nicht überprüfbar sind, im Bußgeldverfahren grundsätzlich nicht verwertet werden dürfen, wenn dem Betroffenen keine gleich zuverlässigen anderen Prüfwege zur Verfügung stehen. Viele andere Oberlandesgerichte in Deutschland sehen das anders und halten die Verwertung auch ohne Rohmessdaten für zulässig. Weil das Saarländische Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Verurteilung aufheben würde, aber damit zugleich von der vorherrschenden obergerichtlichen Linie abweichen müsste, hat es die Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Klärung steht folgende Rechtsfrage: Dürfen Ergebnisse standardisierter Geschwindigkeitsmessungen verwertet werden, wenn die zur Messwertbildung verwendeten Daten nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre, und wenn es keine anderen, gleich zuverlässigen Verteidigungsmöglichkeiten gibt, der Betroffene der Verwertung widerspricht und die Plausibilität des Messwertes daher nicht sachgerecht geprüft werden kann? Mit anderen Worten: Führt das Fehlen von Rohmessdaten in solchen Konstellationen zu einem Beweisverwertungsverbot, also dazu, dass das Messergebnis im Verfahren nicht verwendet werden darf?
Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof steht noch aus. Wir werden die Leser der FahrSchulPraxis über die Entscheidung des BGH unterrichten.
Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10.04.2025;
Quelle: Kanzlei am Südstern, Berlin; Textbearbeitung: GLH