15.02.2026

(2669) Losfliegender Fasan rammt Soziusfahrer

Der Fall   Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde Versicherungsnehmer auf geschätzte 130 bis 140 Stundenkilometer. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Beifahrers, wodurch dieser den Halt verlor und vom Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger (Beifahrer), der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Vor dem Landgericht Osnabrück nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro in Anspruch.

Urteil LG   Das Landgericht Osnabrück lehnte eine Haftung der Versicherung allerdings vollständig ab: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs.1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – nämlich der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Urteil OLG   Anders hat nun das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Berufung des Klägers entschieden. Der vom Kläger erlittene Schaden sei im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden. Der Kläger habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärtsbewegt, nur deswegen habe es zu dem Zusammenstoß kommen können. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Es komme daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liege – wie bei einem „normalen“ Wildunfall – nicht vor. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger demnach Schmerzensgeld zu, dessen Höhe es unter Verweis auf sog. Schmerzensgeldtabellen mit 17.000 Euro bemaß. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung sei im Übrigen – jedenfalls beim Beifahrer – nicht anzunehmen. Die Entscheidung des OLG ist rechtskräftig.

Quellen: Oberlandesgericht Oldenburg,
© urteile. news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2025, ra-online (pm/pt);
Textbearbeitung: GLH