(2670) Bußgeldverfahren: Fahrzeughalter hat als Zeuge kein Akteneinsichtsrecht
Der Fall Mit einem Fahrzeug einer GmbH wurde im Sommer 2023 ein Geschwindigkeitsverstoß begangen. Die Firma wurde nachfolgend von der zuständigen Behörde als Zeugin befragt, ob sie Angaben zum verantwortlichen Fahrzeugführer machen könne. Der Anfrage waren Fotos beigefügt, auf dem der Fahrer des Fahrzeugs klar zu erkennen war. In diesem Zusammenhang beantragte die GmbH über ihren Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte. Sie gab an, herausfinden zu wollen, wer der Fahrzeugführer war.
Das Urteil Das Amtsgericht Eilenburg entschied gegen die GmbH. Ihr stehe kein Recht zur Einsicht in die Ermittlungsakte zu. Dies hätte ein berechtigtes Interesse erfordert. Soweit auf die Ermittlung des Fahrzeugführers abgestellt wurde, sei für das Gericht unverständlich, was die GmbH bzw. deren Geschäftsführer bei einer Akteneinsicht mehr hätten an Erkenntnissen gewinnen können als durch die Wahrnehmung der bereits mit dem Zeugenvernehmungsbogen übersandten Tatfotos, auf denen insbesondere auch der verantwortliche Fahrzeugführer klar zu erkennen war.
Quellen: Amtsgericht Eilenburg,
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