(2671) Vom Grundstück auf die Straße - Alleinhaftung!
Der Fall Eine Pkw-Fahrerin wollte mit ihrem Pkw aus ihrem Grundstück auf die Straße einbiegen und tastete sich in diese ein. Die Sicht war durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge erschwert. Auf der Hauptfahrbahn näherte sich zugleich eine Fahrradfahrerin, obwohl an der Unfallstelle ein kombinierter Fahrrad-/Fußgängerweg existierte. Es kam zur Kollision, indem das Fahrrad gegen die linke vordere Seitenwand des Pkw stieß. Die Pkw-Fahrerin klagte die Hälfte des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens ein und meinte, die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden, weil sie verkehrswidrig nicht den Fahrradweg benutzt habe.
Das Urteil Das Landgericht Hanau sah das anders und entschied, dass der aus einem Grundstück mit dem Pkw in den Straßenverkehr Einfahrende bei einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auch dann den Unfall allein verursacht hat und für die entstandenen Schäden haften muss, wenn der Fahrradfahrer verkehrswidrig nicht den gekennzeichneten Fahrradweg benutzte, sondern auf der Straße gefahren ist.
Begründung Die Nutzungspflicht für Radwege besteht nicht, um Kollisionen mit Pkw zu verhindern, die aus einem Grundstück in die Straße einfahren. Die Fahrradfahrerin habe zwar gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch Nichtbenutzung des gemäß Zeichen 241 StVO ausgewiesenen Radwegs verstoßen. Auch wäre der Unfall möglicherweise nicht geschehen, weil sich das Fahrrad bei Benutzung des Radwegs im Moment des Einfahrens des Pkw in die Straße an einer anderen Stelle befunden habe. Die Nutzungspflicht für Radwege soll jedoch keine Kollisionen mit Pkw verhindern, die aus einem Grundstück in die Straße einfahren. Es soll vielmehr Gefahren eines gemischten Verkehrs begegnet werden. Insbesondere dienen getrennte Radwege dem Schutz von Radfahrern im dichten Verkehr mit geringen Seitenabständen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quellen: Landgericht Hanau;
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.10.2025;
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