(2673) Fahrgemeinschaft: Angriff auf Arbeitnehmer
Der Fall Ein städtischer Friedhofsgärtner hatte mit einer Arbeitskollegin eine Fahrgemeinschaft gebildet. Auf dem Rückweg von der Arbeit wurde der Friedhofsgärtner vom gewalttätigen Ehemann seiner Arbeitskollegin angegriffen. Das kam so: Die Arbeitskollegin hatte sich von ihrem übergriffigen Ehemann getrennt, der ihr weiterhin auflauerte und sie bedrängte. Im Sommer 2020 bat sie ihren Kollegen, bei dem sie zwischenzeitlich eingezogen war, sie im Rahmen der Fahrgemeinschaft nachmittags nach der Arbeit an einem City-Center abzusetzen, um dort ein mit dem Jugendamt vereinbartes Treffen mit ihrer Tochter wahrzunehmen. Ihr Kollege fuhr hierzu in ein öffentliches Parkhaus, wo die Frau ausstieg. Während der Gärtner dort noch damit beschäftigt war, sein Handy mit dem Navigationsgerät des Autos zu verbinden, riss der damalige Noch-Ehemann der Arbeitskollegin völlig unvermittelt die Fahrertür auf und schlug ihm mehrfach auf den Kopf. Hierdurch erlitt der Gärtner eine Schädelprellung. Der Gärtner ging davon aus, dass hier ein Arbeitsunfall vorliege, den er seiner Berufsgenossenschaft meldete. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Attacke als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu gewähren. Darauf klagte der Gärtner vor dem Sozialgericht Dortmund gegen die Berufsgenossenschaft.
Das Urteil Auch das Sozialgericht Dortmund sah die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalles nicht als erfüllt an. Aus der Begründung: Zwar habe sich der Kläger beim Absetzen der Arbeitskollegin grundsätzlich auf einem versicherten Weg vom Ort der Beschäftigung nach Hause befunden. Der Versicherungsschutz gelte im Übrigen auch für Um- und Abwege, die im Rahmen von Fahrgemeinschaften anfielen. Der Kläger sei jedoch von einer Schädigung getroffen worden, die nicht vom Schutzbereich der Wegeunfallversicherung erfasst sei. Denn bei Überfällen auf Wegen komme es darauf an, ob der Überfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe oder aufgrund einer persönlichen Beziehung stattfinde. Ein betrieblicher Zusammenhang bestehe insbesondere dann nicht, wenn ein Versicherter von einem Täter aufgrund dessen Eifersucht angegriffen werde. Dabei sei es unerheblich, dass der Kläger keine unmittelbare persönliche Beziehung zum Angreifer und wohl zu dem Zeitpunkt auch – noch – keine Liebesbeziehung zu der Arbeitskollegin gehabt habe.
Quelle: Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 19.11. 2025;
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2026; Textbearbeitung GLH