(2678) Totalschaden und Nutzungsentfall
Der Fall Am 15. Dezember 2023 stieß ein Lkw auf der A3 bei der Anschlussstelle Regensburg Ost mit einem Pkw zusammen. Der Lkw-Fahrer hatte den Unfall allein verschuldet. Für den Pkw-Besitzer war der Unfall ein gravierender Verlust, denn sein Auto erlitt durch den Zusammenstoß einen wirtschaftlichen Totalschaden.
Der Anspruch Ein Privatgutachten vom 20.12.2023 ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 10.900 € und einen Restwert von 1.800 €. Der Pkw-Besitzer, jetzt Kläger, war nach eigenen Angaben beruflich auf ein Auto angewiesen und begann daher nach den Weihnachtsfeiertagen mit der Suche nach Ersatz. Er entschied sich allerdings nicht für einen vergleichbaren Gebrauchtwagen, sondern bestellte am 9. Januar 2024 einen neuen VW T Roc R-Line als Leasingfahrzeug. Der Neupreis lag bei 42.485 € und damit deutlich über dem Wert seines beschädigten Autos. Zunächst war die Auslieferung für Juni 2024 angekündigt, tatsächlich kam das Auto aber erst am 4. Oktober 2024. Unterm Strich stand der Kläger 293 Tage ohne eigenes Fahrzeug da. Und daraus entstand der Streit, der vor Gericht geklärt werden musste. Denn der Kläger verlangte Nutzungsausfall für den gesamten Zeitraum und zusätzlich Überführungskosten von 1.345 €. Er argumentierte so: Er habe kein vergleichbares Fahrzeug gefunden, der Zeitdruck durch den Beruf habe eine längere Suche unzumutbar gemacht, und die Verzögerung der Neuwagenlieferung liege nicht in seinem Verantwortungsbereich.
Versicherung Die Gegenseite, vertreten durch den beklagten Verein als Regulierungsstelle im Grüne-Karte-System, hielt dagegen: Ein gleichwertiger Gebrauchtwagen sei innerhalb von 14 Tagen beschaffbar gewesen. Außerdem sei das bestellte Ersatzfahrzeug schon wegen Leistung und Ausstattung nicht wirklich vergleichbar, und die lange Lieferzeit gehe auf die private Entscheidung des Klägers für ein deutlich höherwertiges Fahrzeug zurück. Entsprechend zahlte die Versicherung den Nutzungsausfall nur für 30 Tage zu 38 € pro Tag, verweigerte die Überführungskosten und regulierte im Übrigen nur teilweise. Zusätzlich spielte ein Punkt eine große Rolle, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Die Beklagtenversicherung zahlte den eigentlichen Fahrzeugschaden erst am 9. April 2024 vollständig aus, also 117 Tage nach dem Unfall. Für den Kläger war das entscheidend, denn ohne Geld ist eine Ersatzbeschaffung in der Realität oft nicht sofort möglich.
Das Urteil Das Landgericht Regensburg gab der Klage nur teilweise statt und entschied damit weder im Sinne einer vollständigen Erstattung der langen Wartezeit noch im Sinne einer Minimalabrechnung. Zuerst stellte das Gericht klar, dass Nutzungsausfall grundsätzlich ersatzfähig ist. Gemeint ist damit eine Geldentschädigung dafür, dass man das eigene Auto vorübergehend nicht nutzen kann, selbst wenn man sich keinen Mietwagen nimmt. Voraussetzung ist allerdings, dass man das Fahrzeug normalerweise nutzen würde und auch tatsächlich hätte nutzen können.
Für die Dauer kommt es auf die „erforderliche Ausfallzeit“ an. Das ist im Kern die Zeit, die man realistisch benötigt, um den Schaden festzustellen und danach ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Und hier setzte das Gericht dem Kläger eine Grenze: Wer sich nach einem Totalschaden eines Gebrauchtwagens für einen deutlich teureren Neuwagen entscheidet, kann die daraus entstehende lange Lieferzeit nicht vollständig der Gegenseite aufbürden. Denn im Schadensrecht soll man durch den Unfall finanziell so gestellt werden, als wäre er nicht passiert, aber man soll nicht besser dastehen als vorher. Nach der Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen war das Gericht überzeugt, dass ein wirtschaftlich vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt innerhalb Bayerns innerhalb von 14 Tagen beschaffbar gewesen wäre. Deshalb war die Wartezeit auf den bestellten Neuwagen in dieser Länge nicht ersatzfähig. Dann kam jedoch ein Punkt, der für viele Betroffene besonders relevant ist: die späte Zahlung der Versicherung. Das Gericht betonte, dass ein Geschädigter die Ersatzbeschaffung im Regelfall nicht vorfinanzieren muss, also nicht ohne Weiteres verpflichtet ist, einen Kredit aufzunehmen oder sofort eigenes Geld einzusetzen, nur weil die Versicherung noch nicht zahlt. Wenn die Regulierung sich verzögert, kann sich deshalb auch der Zeitraum verlängern, für den Nutzungsausfall zu ersetzen ist.
Zu den Zahlen Konkret setzte das Gericht hier eine Ausfallzeit von insgesamt 131 Tagen an. Darin enthalten waren die Zeit für die Begutachtung (bis zum Gutachten am 20.12.2023), die lange Regulierungsdauer bis zur vollständigen Zahlung am 9. April 2024 und anschließend die 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer. Beim Tagessatz blieb es bei 38 €, was zwischen den Parteien unstreitig war. Da bereits 30 Tage gezahlt waren, sprach das Gericht dem Kläger weitere 101 Tage Nutzungsausfall zu, also 3.838 €. Zusätzlich erkannte es bei den Überführungskosten nur 200 € als erforderlich an, weil nach Ansicht des Gerichts ein vergleichbares Fahrzeug regional verfügbar gewesen wäre und damit keine hohen, neuwagenspezifischen Überführungskosten anzusetzen waren. Am Ende wurde der Beklagte zur Zahlung von insgesamt 4.038 € nebst Zinsen seit dem 28.12.2024 verurteilt, außerdem zu weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten von 160,89 € nebst Zinsen. Einen großen Teil der ursprünglichen Forderung erhielt der Kläger jedoch nicht, was sich auch in der Kostenquote zeigt: 64 Prozent der Prozesskosten musste er selbst tragen.
Quellen: Landgericht Regensburg, Urteil vom 23.12.2025 (Az. 61 O 319/25);
Kanzlei am Südstern, Berlin, veröffentlicht am 25.März 2026; Textbearbeitung GLH.