(2679) Sind Parkentgelte versteckte Strandgebühren?
Der Fall Ein an der Nordseeküste lebender Kläger, der die Strände der Gemeinde Wangerland zum Baden oder zum Wattwandern aufsucht, klagte gegen die Erhebung von Parkentgelten für die Nutzung strandnaher Parkplätze. Nach seiner Auffassung handele es sich hierbei nur der Form und dem Namen nach um Parkentgelte, tatsächlich jedoch um Strandgebühren. Das sei eine erneute großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs, welche 2017 vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt worden sei.
Der Anspruch Die Kammer wies die Klage ab. Die Erhebung von Parkentgelten auf den strandnahen Parkflächen durch die im Verfahren beigeladene Wangerland Touristik GmbH, deren Alleingesellschafterin die Gemeinde Wangerland ist, schränke das Recht auf freien Zugang zum Strand nicht ein. Das vom Kläger geltend gemachte Betretensrecht hinsichtlich der Strandflächen sei durch die Kostenpflichtigkeit der Parkplätze nicht berührt, da diese rechtlich und faktisch neben dem geschützten Betretensrecht steht und damit ein freier Zugang zum Strand weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert wird. Die Parkflächen werden für die Erreichbarkeit der Strände zur Naherholung nicht zwingend benötigt. Insbesondere können die Strände von Erholungssuchenden auch mit Bussen, dem Fahrrad oder auf andere Weise aufgesucht werden. Die kostenlose Inanspruchnahme einer dem frei zugänglichen Strand vorgelagerten Infrastruktur ist nicht vom Betretensrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 59 Abs. 1 BNatSchG umfasst.
Quellen: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 30.09.2022;
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