(2683) Sonderfahrstreifen: Kein Rotlichtverstoß für Pkw durch Bus- oder Radsignale
Der Fall Ein Mann befuhr mit seinem Pkw unbefugt einen Sonderfahrstreifen, der ausschließlich für Omnibusse und Fahrräder freigegeben war. Dabei passierte er eine Lichtzeichenanlage, während das Signal für Omnibusse sowie das Rotlicht für Radfahrer bereits länger als eine Sekunde leuchteten. Das Amtsgericht Regensburg sah darin einen Verstoß und verurteilte den Fahrer in seinem Urteil vom 13. Oktober 2025 zu einer Geldbuße von 235 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot. Gegen das Urteil legte der Mann Rechtsbeschwerde ein. Das BayObLG nahm die Rechtsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 201 ObOWi 47/26 mitsamt den Feststellungen an und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück. Das bedeutet konkret: Eine Rechtsbeschwerde ist im Bußgeldverfahren das Gegenstück zur Revision; das Gericht prüft dabei nur Rechtsfehler, führt aber keine neue Beweisaufnahme durch. Die Feststellungen sind der Sachverhalt, den das erste Gericht als bewiesen ansieht und seinem Urteil zugrunde legt.
Begründungen Lichtzeichen für Sonderfahrstreifen, die sich durch spezielle Sinnbilder an den Rad- oder Busverkehr richten, haben für unbefugt auf diesen Streifen fahrende Personenkraftwagen keine Bindungswirkung; ihre Missachtung stellt für den Pkw-Fahrer keinen Rotlichtverstoß dar. Ein Schuldspruch wegen der Missachtung eines Verkehrsverbots ist rechtsfehlerhaft, wenn die Urteilsfeststellungen widersprüchlich sind und unklar lassen, ob ein Durchfahrtsverbot (Zeichen 250) oder ein davon abweichend geregeltes Einfahrtverbot (Zeichen 267) vorliegt.
Warum Bussignale für Pkw-Fahrer rechtlich bedeutungslos sind
Sonderlichtzeichen nach § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 StVO stellen rein fahrzeugbezogene Anordnungen für bestimmte Verkehrsarten dar. Diese speziellen Signale ordnen das Verhalten ausschließlich für die Fahrzeuggruppen an, für die sie baulich und rechtlich vorgesehen sind, wie etwa Linienomnibusse. Für die Führer von Kraftfahrzeugen, die einen solchen Sonderfahrstreifen unbefugt befahren, entfaltet die dortige Wechsellichtregelung folglich keine rechtliche Geltung. Dies folgt aus dem Umstand, dass die besonderen Lichtzeichen auf dem Sonderfahrstreifen nicht bestimmten Fahrstreifen, sondern bestimmten Arten von Fahrzeugen zugeordnet sind […] was impliziert, dass für andere Arten von Kraftfahrzeugen, beispielsweise normale Pkw, wie hier, die entsprechenden Sonderlichtzeichen nicht gelten. Das Amtsgericht hatte die rechtliche Reichweite dieser Signale abweichend bewertet und angenommen, das Sonderlichtzeichen gelte notgedrungen auch für den Pkw. Das Amtsgericht argumentierte, für den Autofahrer habe mangels Zulassung auf dem Streifen keine eigene Lichtzeichenregelung existiert.
Quelle: : Bayerisches Oberstes Landesgericht Entscheidung vom 06.02.2026, Az.: 201 ObOWi 47/26;
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