15.08.2026

(2685) Ist Trunkenheitsfahrt im Parkhaus strafbar?

Der Fall   Ein Autofahrer führte in angetrunkenem Zustand seinen Pkw innerhalb eines öffentlichen Parkhauses. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 € und ordnete ein Fahrverbot für drei Monate an. So viel zur 1. Instanz.

2. Instanz   Der verurteilte Fahrer legte beim Landgericht Nürnberg-Fürth Berufung ein. Das Landgericht verwarf die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet.

3. Instanz   Gegen das Berufungsurteil legte der Angeklagte Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Er sah sein Handeln nicht als strafbar an, weil er mit dem Fahrzeug nicht im Straßenverkehr gefahren sei. Dadurch, dass die Ausgangsschranke kurzfristig gesperrt worden sei, habe er das private Parkhaus nicht verlassen können. Er sei daher nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren.

Das Urteil   Der 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts bestätigte das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth. Das Parkhaus sei eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte ungeachtet der konkreten Eigentumsverhältnisse und jedenfalls während der allgemeinen Betriebszeiten. Daran ändere auch eine kurzzeitige Sperrung der Ausgangsschranke nichts, zumal die beiden Einfahrtschranken weiterhin geöffnet waren und auch Fußgänger das Parkhaus betreten und verlassen hätten.

Quellen: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 13.02.2026;
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2026; Textbearbeitung GLH