30.06.2023© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni 2023, Seite 313

EDITORIAL: B197: Wann ändert sich das?

Liebe Leserinnen und Leser,

 

vor etwas mehr als zwei Jahren ist eine neue Automatikregelung in Kraft getreten. Wer die praktische Fahrprüfung auf einem Elektro- oder Automatikauto abgelegt hat, darf seitdem auch Pkw mit Schaltung und Wechselgetriebe führen, sofern eine Ausbildung von mindestens 10 Fahrstunden und eine mindestens 15-minütige Testfahrt auf einem Schaltwagen absolviert wurde und die Schlüsselzahl 197 im Führerschein eingetragen ist.

 

Für die Fahrschulen ergibt sich daraus die kostenintensive Notwendigkeit, immer Schalt- und Automatik- bzw. Elektrofahrzeuge vorhalten zu müssen.

 

Vor einiger Zeit hat die neutrale Schweiz, die nicht dem EU-Führerscheinrecht unterliegt, die Automatikbeschränkung ersatzlos gestrichen. Die Eidgenossen dürfen nun nach einer Prüfung auf einem Automatikfahrzeug ohne Weiteres Schalt-Pkw führen. Es gibt in der Schweiz nach unseren Informationen seit dieser Änderung keine signifikante Zunahme von Unfällen wegen des Umstiegs vom Automatikauto auf Schaltwagen. Das hat bei uns zunehmend die Frage aufgeworfen: Wäre diese unbürokratische Regelung nicht auch für Deutschland gut?

 

Die neutrale Schweiz, siehe oben, musste nicht in Brüssel nachfragen, ob sie das darf. Deutschland hingegen unterliegt den Regelungen der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Danach darf man ohne eine auf einem Schaltfahrzeug absolvierte Fahrerlaubnisprüfung keine Schalt-Pkw führen. Dabei ist die EU-Kommission der Bundesregierung bei den Verhandlungen zur Einführung der deutschen B197-Regelung sehr weit entgegengekommen, indem sie den 15-minütigen Schaltkompetenztest anstelle einer praktischen Prüfung akzeptiert hat. Diese nationale Sonderregelung wird dem Vernehmen nach von anderen EU-Staaten etwas misstrauisch beäugt.

 

Folgerung: Ohne eine entsprechende Änderung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie kann die schweizerische Regelung bei uns nicht eingeführt werden. Ein erster Entwurf zur Änderung der EU-Richtlinie liegt inzwischen vor – siehe auch FahrSchulPraxis April 2023, Seite 219. Jedoch ist bei nüchterner Betrachtung mit einer baldigen Nachahmung der Schweizer Regelung in der EU nicht zu rechnen.

 

In diesem Sinne grüße ich Sie sehr herzlich

Ihr

Jochen Klima

Foto: Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.


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