28.02.2024© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar 2024, Seite 88

Länger zurückliegende Ausbildungsteile: Kann Unterricht verjähren?

Nach den §§ 16 und 17 FeV darf am Tag der theoretischen oder praktischen Prüfung der Abschluss der jeweiligen Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Aber wie sieht das aus, wenn die Ausbildung nicht oder nur teilweise abgeschlossen wurde und einzelne oder mehrere absolvierte Ausbildungsteile bereits länger als zwei Jahre zurückliegen?

 

Nach § 6 Abs. 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) darf der Fahrlehrer die theoretische und die praktische Ausbildung erst dann abschließen und den Bewerber zur Prüfung vorstellen, wenn dieser den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert und sich der Fahrlehrer von dessen Prüfungsreife überzeugt hat. Das bedeutet:

 

a)    Der Tag des zuletzt besuchten theoretischen Unterrichts ist nicht der Tag des Abschlusses der Ausbildung. Die theoretische Ausbildung ist erst an dem Tag abgeschlossen, an dem sich der Fahrlehrer – bspw. mittels eines „Vortests“ – von der Prüfungsreife seines Schülers überzeugt hat. Das zu tun, ist gesetzliche Pflicht des Fahrlehrers. 

b)    Es verstößt eindeutig gegen die Fahrsch-AusbO, einen Bewerber auf dessen Drängen oder auf Druck seiner Eltern zur Theorieprüfung anzumelden, obwohl weder ein bestandener Vortest noch die Auswertung der vom Schüler genutzten Lern-App dessen Prüfungsreife aufwies. 

 

Die Untersuchungen des BMDV im Rahmen des Projektes OFSA II mittels anonymisierter, von den Prüforganisationen und den Lehrmittelverlagen zur Verfügung gestellter Schülerdaten haben ergeben: 

 

Die Missachtung der Vorschrift, „Prüfung erst dann, wenn Prüfungsreife vorliegt“, ist ganz offensichtlich eine der wesentlichen Ursachen für die landauf, landab sehr hohen Quoten erfolgloser theoretischer Fahrerlaubnisprüfungen.  

 

Was gilt bei der theoretischen oder der praktischen Prüfung?

 

Gemäß den eingangs erwähnten Bestimmungen muss dem aaSoP vor der theoretischen und praktischen Prüfung eine in Papierform oder elektronisch übermittelte Bestätigung der Fahrschule vorliegen, aus der hervorgeht:


a)    Die gemäß der FahrschAusbO erforderlichen Ausbildungsinhalte wurden absolviert, 
b)    der Abschluss der Ausbildung wurde gemäß § 6 FahrschAusbO festgestellt, 
c)    der Abschluss der Ausbildung liegt nicht länger als zwei Jahre zurück. 

 

Geänderter Ausbildungsnachweis


Im Jahr 2019 wurde der in der DV-FahrlG, Anlage 3, abgebildete Ausbildungsnachweis geändert. Nach wie vor kann dieses Formular zur Bestätigung der vom Schüler absolvierten Ausbildungsteile verwendet werden. Nicht mehr vorgesehen ist jedoch der Eintrag des Datums, an dem die Ausbildung abgeschlossen wurde. Dieses muss dem TÜV auf andere Weise übermittelt werden. Seit 1. August 2020 bietet deshalb das Buchungssystem OSF des TÜV SÜD die Möglichkeit, die erforderlichen Daten dort einzugeben (siehe FPX 08/2020, Seite 439). 

 

Ausbildungsnachweis bei nicht abgeschlossener Ausbildung


Für den Fall, dass ein Fahrschüler die Ausbildung abbricht, weil er bspw. zu einer anderen Fahrschule wechseln will, heißt es in § 6 Abs. 2 der FahrschAusbO:


Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.


Die FahrSchulPraxis hat schon mehrfach darüber berichtet, dass es sich bei der Verweigerung des Ausbildungsnachweises um eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit handelt. Das Zurückbehalten, bspw. weil man sich über den Wechsel ärgert oder weil der Fahrschüler noch nicht alle offenen Posten ausgeglichen hat, ist somit nicht statthaft. 


Ebenso rechtswidrig ist es, vom Fahrschüler zu verlangen, er müsse zur Entgegennahme des Ausbildungsnachweises persönlich in der Fahrschule vorbeikommen, da seine Unterschrift erforderlich sei. Auch die Behauptung, es sei erlaubt, den Ausbildungsnachweis per Nachnahme und damit nur gegen Entrichtung des offenen Rechnungsbetrags zu übersenden, ist hanebüchener Unsinn. Für derartige „Spielchen“ lässt das Recht keinen Raum.

 

Länger zurückliegende Teilausbildung


Auch ein häufiger Fall: Ein Schüler meldet sich in der Fahrschule an, besucht einen Teil des theoretischen Unterrichts und absolviert einen Teil der praktischen Ausbildung, eventuell sogar einige Sonderfahrten, und erscheint nicht mehr in der Fahrschule. Eines Tages, der Ausbildungsvertrag ist längst abgelaufen, taucht er wieder auf und verlangt für die damals absolvierten Theorieunterrichte oder Sonderfahrten einen Ausbildungsnachweis. Angeblich verweigern nun manche Fahrschulen den Ausbildungsnachweis mit der unzutreffenden Begründung, die damalige Ausbildung läge mehr als zwei Jahre zurück und sei deshalb verjährt. 


Wichtig: Unterrichte und Sonderfahrten können nicht verjähren!


Die eingangs erwähnte Zweijahresfrist kommt nur dann zum Tragen, wenn eine Ausbildung komplett durchlaufen wurde, von der Fahrschule anschließend der Abschluss der Ausbildung festgestellt wurde und schlussendlich der Bewerber zur theoretischen oder praktischen Prüfung vorgestellt wird. Dann muss der Prüfer – siehe oben – die Prüfung ablehnen, wenn das dem TÜV mitgeteilte Abschlussdatum länger als 2 Jahre zurückliegt. Aber die Ausbildung selbst oder auch nur einzelne Ausbildungsteile unterliegen keinem Verfalls- oder Ablaufdatum und können und müssen deshalb selbstverständlich bestätigt werden. 

 

Alleinige Verantwortung der vorstellenden Fahrschule


Wird nach einem Fahrschulwechsel der aufnehmenden Fahrschule ein Ausbildungsnachweis vorgelegt, hat diese – da beides auf dem Formular nicht vermerkt ist – seit der Rechtsänderung im Jahr 2019 keine Informationen mehr, ob oder wann die Ausbildung abgeschlossen wurde, auch nicht darüber, ob und wann der Bewerber irgendwelche Prüfungen absolviert hat. 


Somit obliegt es der alleinigen Verantwortung der „neuen“ Fahrschule, zunächst die theoretischen und/oder praktischen Kenntnisse des neuen Kunden zu testen und dann zu entscheiden, ob sie die Vorausbildung ganz oder teilweise anerkennen kann oder ob der Fahrschüler bei ihr erneut eine komplette oder auch nur eine Teilausbildung durchlaufen muss. Dabei ist es (wie oben erwähnt), sofern der Fahrschüler noch über die Kenntnisse verfügt, zulässig, auch länger als zwei Jahre zurückliegende Ausbildungsteile anzurechnen. 

 

Auch Fahrschulwechsler müssen auf Prüfungsreife getestet werden


Im Umkehrschluss ist es deshalb aber auch unzulässig, einen Bewerber, der einen Ausbildungsnachweis vorlegt, auf dem alle erforderlichen Ausbildungsteile dokumentiert sind, zur theoretischen oder zur praktischen Prüfung vorzustellen, ohne vorher seine Prüfungsreife getestet zu haben. Ist die Prüfungsreife nämlich nicht oder nicht mehr vorhanden, muss der Fahrschüler weiter ausgebildet werden, bis die festgestellten Defizite beseitigt sind und der Abschluss der Ausbildung (erneut) dokumentiert werden kann.

 

Was gilt bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis?


Völlig anders sieht die Sache bei der Erweiterung einer vorhandenen Fahrerlaubnis aus. Hierzu gibt es in § 4 Abs. 3 der FahrschAusbO eine eindeutige Regelung: 
Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); […]. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden. 


Dabei ist es unbedeutend, wie lange der Ersterwerb zurückliegt. Auch ein Bewerber, der bspw. noch am Tag der Erteilung der Klasse A1
mit der Ausbildung zur Erweiterung auf die Klasse B beginnt, muss nun – neben dem gemäß Anlage 2.8 erforderlichen klassenspezifischen Zusatzstoff (hier Klasse B) – zwingend erneut 6 Doppelstunden Grundstoff absolvieren. Das ist völlig unstrittig. 

 

Mehrfache Erweiterung = jedes Mal erneut Grundstoff?

 

Diese Rechtslage führt allerdings auch dazu, dass bspw. ein Bewerber, der in kurzen Zeit-abständen mit dem Erreichen des jeweiligen Mindestalters nacheinander die Klassen AM15, BF17, A2 und C erwirbt, insgesamt 30 – nämlich 12 plus 3x6 – Grundstofflektionen durchlaufen muss. Hier sollte m.E. im Rahmen der derzeit laufenden Überarbeitung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung eine adäquate Regelung angestrebt werden. 

 

Jochen Klima


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