28.02.2024© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar 2024, Seite 88

|+| Länger zurückliegende Ausbildungsteile: Kann Unterricht verjähren?

Nach den §§ 16 und 17 FeV darf am Tag der theoretischen oder praktischen Prüfung der Abschluss der jeweiligen Ausbildung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Aber wie sieht das aus, wenn die Ausbildung nicht oder nur teilweise abgeschlossen wurde und einzelne oder mehrere absolvierte Ausbildungsteile bereits länger als zwei Jahre zurückliegen?

 

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