28.02.2024© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar 2024, Seite 91

Wettbewerb: Dauerbrenner: Werbung mit Preis

Der preisliche Wettbewerb der Fahrschulen hat sich neuerdings etwas verschärft. Das ist u.a. auf sinkende Fahrschülerzahlen zurückzuführen. Zugleich steigt die Bereitschaft, die Chancengleichheit durch fairen Wettbewerb zu sichern.

 

Das Jahr 2023 hielt für Fahrschulen in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zahlreiche Herausforderungen bereit. Bereits in der Januar-Ausgabe 2023 der FahrSchulPraxis war im Editorial von einem Rückgang der Anmeldezahlen von Führerscheinaspiranten aufgrund Inflation und steigender Energiepreise zu lesen.

 

Im letzten Jahr hat sich der Wind des Wettbewerbs in der Fahrschulbranche verschärft. Daraus ergab sich erhöhter Informations- und Beratungsbedarf der Fahrschulen. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. hatte nahezu 100 Vorgänge zum Wettbewerb zu bearbeiten – eine erhebliche Steigerung gegenüber 2022. Wobei, und das ist wichtig, sich die überwiegende Anzahl der Fälle auf Beratung zu geplanten Werbemaßnahmen bezog. In einigen Beschwerdefällen wurden auch Abmahnungen ausgesprochen; diese Vorfälle konnten durch Abgabe einer Unterlassungserklärung oder gütliche Einigung abgeschlossen werden.

 

Wettbewerbsverstöße lassen sich vermeiden

Daraus geht hervor, dass auch im vergangenen Jahr die präventive Beratung der Mitglieder ein besonderer Schwerpunkt war. Der Verband verfolgt hierbei das Ziel, nicht erst beim Auftreten von Wettbewerbsverstößen einschreiten zu müssen, sondern mitzuhelfen, Wettbewerbsverstöße bereits im Vorfeld zu vermeiden.

 

Werbung mit Preisen

Die Mehrzahl der vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. bearbeiteten Fälle drehten sich um Fragen der Werbung mit Preisen, die durch die Spezialvorschrift des § 32 Fahrlehrergesetz (FahrlG) geregelt ist. Aktionswerbung mit besonderen Angeboten ist zwar zulässig, aber immer noch wird häufig vergessen, neben dem ermäßigten Preis für den Grundbetrag oder die Übungsstunde die weiteren vom Gesetz geforderten Angaben zu machen.

 

Rechtliche Regelung

Fahrschulen müssen nach § 32 Fahrlehrergesetz bei der Werbung mit Preisen bestimmte Pflichtangaben machen und in der Fahrschule für Kunden ein vorgeschriebenes Preisverzeichnis (Anl. 4 zu § 7 DVFahrlG) bereithalten, in dem die Preise der einzelnen Ausbildungskomponenten verständlich dargestellt sind.

 

Da sich die Ausgaben für eine Führerscheinausbildung aus unterschiedlichen Kostenfaktoren zusammensetzen, hat der Gesetzgeber diese Regelungen getroffen, um Preisvergleiche zu ermöglichen und irreführende Aktionswerbung zu verhindern.

 

§ 32 Fahrlehrergesetz, der die für die Fahrausbildung in Frage kommenden Entgelte abschließend benennt, ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Fahrschulen und deren Kunden das Marktverhalten zu regeln. Verstöße gegen § 32 FahrlG sind daher Wettbewerbsverstöße nach § 3a UWG und können als solche einen Unterlassungsanspruch auslösen. Die Vorschrift gilt für alle Werbemedien, also für Zeitungsanzeigen, Werbeflyer sowie Kino- und Internetwerbung (Homepage, Facebook, Instagram usw.).

 

Alle Entgelte müssen dem Kunden kenntlich gemacht werden

Nach dem Wortlaut der amtlichen Begründung zu § 32 FahrlG ist eine besonders günstige Herausstellung einzelner Bestandteile der Kosten einer Ausbildung unzulässig. § 32 FahrlG sieht vor, dass die Preisinformation des Fahrschülers grundsätzlich in Form der sogenannten Pflichtangaben erfolgen muss. Danach muss bei der Werbung mit Preisen für jede beworbene Ausbildungsklasse das Entgelt für

 

⇒ den Grundbetrag,

⇒ die Vorstellung zur theoretischen Prüfung,

⇒ die Vorstellung zur praktischen Prüfung,

⇒ die Fahrstunde (45 Minuten) und

⇒ die besonderen Ausbildungsfahrten (45 Minuten)

 

angegeben sein. Der Fahrschüler soll mit diesen Informationen einen Überblick über die von der Fahrschule erhobenen Entgelte erhalten. Er hat außerdem die Möglichkeit, die Angebote verschiedener Fahrschulen zu vergleichen.

 

Werbung mit Gesamtpreisen der Ausbildung zum Führerschein

Was die Ausbildung tatsächlich kosten wird, ist damit für Fahrschüler noch nicht ersichtlich. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die Gesamtkosten von den individuellen Fähigkeiten des Fahrschülers abhängen und daher eine zuverlässige Kostenprognose nicht erstellt werden kann.

 

Dementsprechend wird § 32 FahrlG dahingehend ausgelegt, dass die Angabe von sogenannten „Gesamtpreisen“ unzulässig ist. Nach den Regelungen des § 32 FahrlG kann ein Gesamtpreis rechtswirksam nicht vereinbart werden. Auch eine werblich in den Vordergrund gestellte Kostenschätzung ist unzulässig. Denn ob der Fahrschüler die Fahrerlaubnis tatsächlich zu den geschätzten Gesamtkosten erwerben kann, steht bei Abschluss des Ausbildungsvertrages oder bei Beginn der Ausbildung nicht fest. Es widerspricht den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit, die Gesamtkosten einer Ausbildung blickfangmäßig herauszustellen, insbesondere deswegen, weil der irreführende Eindruck für den Fahrschüler entstehen muss, dass zumindest eine gewisse Gewähr für die Einhaltung des genannten Kostenrahmens gegeben sei.

 

Unzulässigkeit erneut gerichtlich festgestellt

Durch das Landgericht Hannover (Urteil vom 23.11.2023, Az. 18 O 137/23) wurde jüngst wiederholt die Unzulässigkeit von Gesamtpreisen festgestellt. In dem Prozess hatte die Wettbewerbszentrale erneut die Werbung einer Fahrschule mit dem Gesamtpreis der Führerscheinausbildung beanstandet. Nach den Ausführungen des Gerichts begründen die Vorgaben in § 32 FahrlG ein Verbot für Werbung, die diesen Angaben nicht gerecht werde, wie insbesondere die Werbung mit Gesamtpreisen. Die Werbung mit einem Gesamtpreis für die komplette Führerscheinausbildung sei auch dann unzulässig, wenn der Fahrschulbetreiber vor den Gesamtpreis das Wort „ab“ einfüge.

 

Das Gericht machte zudem deutlich, dass im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Werbung mit Gesamtpreisen auch nicht noch einmal danach differenziert werde, ob sich die in der Werbung fehlenden weiteren Preisbestandteile der Führerscheinausbildung außerhalb der Werbung und über einen Verweis (z.B. Link auf eine Internetseite) auffinden lassen oder nicht.

 

Ralf Nicolai


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