27.03.2024© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März 2024, Seite 130

UPDATE: Unfallflucht: Vergehen oder Ordnungswidrigkeit? / Das massentaugliche Internet

Unfallflucht: Vergehen oder Ordnungswidrigkeit?

Der Arbeitskreis (AK) V des 62. Deutschen Verkehrsgerichtstages (24. bis 26. Januar 2024 in Goslar) war mit der Frage befasst, ob die Vorschrift über das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) einer Reform bedarf. Eine ganz wesentliche Unterfrage war dabei, ob, sofern bei einem Unfall nur Sachschaden entstand, Unfallflucht weiterhin eine mit Strafe bedrohte Handlung bleiben oder zur Ordnungswidrigkeit abgestuft werden soll.

Unfallflucht ist eine verwerfliche Handlung, die Geschädigte auch bei nur Sachschaden in schwere finanzielle Bedrängnis oder gar Not versetzen kann. Deshalb ist die Strafandrohung nach dem Strafgesetzbuch unerlässlich. Zu dieser Auffassung gelangte auch die große Mehrheit der Teilnehmer des AK V. Und das ist gut so. Wer nach einem Unfall mit Fremdschaden abhaut, muss gesucht, gefunden und bestraft werden.

Hingegen war der Arbeitskreis einheitlich der Auffassung, dass im Übrigen eine durchgreifende Reform des § 142 StGB not tut. So empfiehlt der Arbeitskreis dem Gesetzgeber

  • die gesetzliche Festlegung einer Mindestwartezeit für Unfallbeteiligte,
  • die Einrichtung einer neutralen Meldestelle, die der nachträglichen Mitwirkungspflicht von Unfallverursachern dient,
  • tätige Reue soll bei jeder Unfallflucht innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall möglich sein,
  • die Freiwilligkeit der nachträglichen Meldung bei der tätigen Reue sollte beibehalten werden,
  • tätige Reue soll zu Straffreiheit führen.

Im Weiteren war der AK V mehrheitlich der Ansicht, dass bei Sachschaden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nicht als Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten soll (§ 69 Absatz 2 Nr. 3 StGB) und deshalb auf die Fälle zu beschränken sei, bei denen ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist. GLH

 

Das massentaugliche Internet

1976 wurde das World Wide Web (WWW), wie es damals einer ausdrückte, „massentauglich“. Der ehemalige US-Präsident Bill Clinton nannte es Data Highway (Datenautobahn) und traf damit den Nagel auf den Kopf. Das längst weltweit gespannte Netz bedient Abermillionen von Servern und Computern. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. tritt seit dem Jahr 2000 mit einem Internetportal auf, das für ungehinderte Öffentlichkeitsarbeit, hohe Fachlichkeit, klare Sprache und Wahrhaftigkeit steht. Nur vier Jahre nach dem Start meldete die FahrSchulPraxis rd. 25.000 Aufrufe monatlich. Heute werden die Seiten www.fahrlehrerverband-bw.de täglich 3.000 mal besucht. Im Jahr 2022 waren es 1.043.386 Besucher und im Jahr 2023 stieg die Zahl auf 1.275.043. Das ist eine Erfolgsgeschichte, für die vor allem die Leiterin des Verbandsbüros, Iris S. Wimpff, verantwortlich zeichnet. Sie war es auch, die neue Impulse für fachorientierte Inhalte aufnahm und so die Homepage und die folgenden Seiten zu einem aussagestarken Portal für Fragen zum Fahrschulwesen und zum Führerschein ausbaute. Die meisten Hits, wie man Aufrufe oder Besuche im Cyber-Jargon auch nennt, beziehen sich auf

  • Schlüsselzahlen im Führerschein.
  • Berechtigt mein Pkw-Führerschein zum Führen von Lkw?
  • Berechtigt mein Pkw-Führerschein zum Führen von Motorrädern?
  • Stark gefragt sind auch die Seiten, die exakte Auskunft über die Berechtigungen der einzelnen Führerscheinklassen geben.

Zurzeit wird an einer strukurellen und grafischen „Runderneuerung“ gearbeitet, die www.fahrlehrerverband-bw.de optisch noch attraktiver darstellen wird. Am neuen Auftritt arbeiten ein kleiner verbandsinterner Ausschuss und die COCUBU Agentur für Digital |Online-Marketing & Design, Ludwigsburg. Wenn alles nach Plan läuft, werden die Besucher des Verbandstages am 13.04. in Pforzheim das Ergebnis sehen können. GLH


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