25.02.2026© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar 2026, Seite 70

Sozialversicherungspflicht für Lehrkräfte und Dozenten

In der Vergangenheit war das Thema Fahrlehrer/-innen als freie Mitarbeiter in Fahrschulen mehrfach Gegenstand von Diskussionen. Auf die hierzu herrschende Rechtsprechung habe ich jeweils hingewiesen.

 

Mit Urteilen des Sozialgerichts Würzburg vom 14. September 2012, Az. S1 R 531/11, und zuvor auch des VGH Baden-Württemberg vom 07.12.2011, Az. 9 S 2245/11, wurde entschieden, dass Fahrlehrer/-innen, ohne im Besitz einer Fahrschulerlaubnis zu sein, als Selbstständige qualifiziert werden können. In der Folge würde zunächst die Sozialversicherungspflicht für „freie Mitarbeiter“ entfallen.

 

Weisungsrecht steht dagegen

Diese Urteile wurden jedoch vom Landessozialgericht Bayern im Jahr 2015 kassiert, da für alle in einer Fahrschule tätigen Fahrlehrer/-innen gesetzlich das Weisungsrecht des Fahrschulinhabers und bei einer Gesellschaft das des verantwortlichen Leiters gilt.
 

Gesetzliche Rentenversicherung

Keinesfalls entfällt die Wirkung des § 2 SGB VI – gesetzliche Rentenversicherung. Danach unterliegen selbstständige Lehrer ohne regelmäßige Beschäftigung als sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer mit ihrem Einkommen vollumfänglich der Beitragspflicht zur Rentenversicherung; mit dem Nachteil, dass sie als freie Mitarbeiter den vollen Beitrag zahlen, weil der Beitragsanteil des Unternehmers (50 %) entfällt.

 

Scheinselbstständigkeit

Hier kommt auch das Thema Scheinselbstständigkeit ins Spiel, wenn z. B. mehr als 85 % des Jahresumsatzes eines freien Mitarbeiters bei nur einem Auftraggeber zustande kommen. Daneben hat die Rechtsprechung weitere Kriterien für die Abgrenzung von selbstständiger zu nichtselbstständiger Arbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses herausgearbeitet, die nicht nur für Fahrlehrer/-innen, sondern speziell auch für Dozenten an privaten Ausbildungsstätten gelten.

 

Das Herrenberg-Urteil

Hier ist auf das sogenannte Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts, Az. B 12 R 3/20 R, sowie auf das sogenannte Göttingen-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.11.2024, Az. B 12 BA 3/23, hinzuweisen. Das Göttingen-Urteil verdeutlicht sogar, dass auch für Zeiträume vor 2022 keine besondere Rechtslage galt und das Herrenberg-Urteil keine neue Rechtslage geschaffen hat. Auch steht dies nicht im Widerspruch zum Urteil des BSG aus 2004, Az. B 12 KR 26/02, vom 12.02.2004.

Das Gericht stellte überdies fest, dass pauschale Beurteilungen für Lehrkräfte einer Bildungseinrichtung grundsätzlich nicht möglich sind, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung des Einzelfalles. Dies gilt m. E. insbesondere für den Fahrlehrer als „freier Mitarbeiter“, da hier das o. g. Weisungsrecht des Inhabers oder verantwortlichen Leiters bereits zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Sozialversicherungspflicht führt. Grundsätzlich gilt dies auch für Fahrschulinhaber, die bei Kollegen einspringen und für diese ausbilden.

Eine Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses im Fahrlehrerschein ist m. E. auch hier erforderlich, der Inhaber hat das Weisungsrecht und fahrlehrerrechtlich die Verantwortung für die Ausbildung.

 

Ausbildungsstätten

Bei freien Honorarkräften von Bildungsträgern im Rahmen der Fahrlehrerausbildung, der Berufskraftfahrerausbildung und Dozenten im Rahmen der Weiterbildung nach § 53 Fahrlehrergesetz ist die Sozialversicherungspflicht in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

Abhängige Beschäftigung

Hinweise auf eine abhängige Beschäftigung geben die folgenden Kriterien:

Eingliederung in den Betrieb einer Bildungseinrichtung und in die Schulstruktur, dabei besonders

  • Nutzung der Räumlichkeiten und der Einrichtung des Bildungsträgers,
  • Lehrinhalte vorgegeben, keine eigenen Lehr- und Arbeitsmaterialien,
  • keine wirtschaftlichen, unternehmerischen Risiken, d. h. festes Honorar auch bei Ausfall von Teilnehmern,
  • keine eigene Betriebsorganisation,
  • keine eigene Kundengewinnung in diesem Segment möglich,
  • Unterricht der Honorarkraft nicht auf andere Mitarbeiter oder Dritte delegierbar,
  • keine unternehmerischen Spielräume, namentlich frei verhandelbare Honorare, eigene pädagogische Konzepte, Ortsunabhängigkeit, flexible Terminplanung.

Die Weisungsgebundenheit an die Vorgaben des Bildungsträgers dürften schon ein K.-o.-Kriterium sein. Bitte auch beachten, dass allein auf die Tätigkeit als Lehrkraft/Dozent abzuheben ist. Eine anderweitige Tätigkeit, z. B. als Fahrschulinhaber, ist bei Beurteilung der Sozialversicherungspflicht für die Dozenten- oder Lehrtätigkeit nicht relevant.

Der Gesetzgeber hat aufgrund der Rechtsprechung zur Abmilderung der Folgen der Rechtsprechung in § 127 SGB IV eine Übergangsregelung geschaffen, die bis 31. Dezember 2026 gilt. Danach entfällt eine Sozialversicherungspflicht für Lehrkräfte und Dozenten, wenn

  1. die Parteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind,
  2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt.

Diese Punkte müssen eventuell vertraglich nachjustiert werden.

Für die Lehrkraft/den Dozenten ist dann aber zu berücksichtigen, dass für diese Tätigkeit wiederum § 2 des SGB VI gilt. Das heißt, Rentenversicherungsbeiträge für diese Tätigkeit sind in § 127 Abs. 2 SGB IV ausdrücklich geregelt.
 

Stichtag 1. Januar 2027

Ab 1. Januar 2027 ist der Versicherungsstatus auf jeden Fall durch die Deutsche Rentenversicherung prüfen zu lassen, um unangenehme Ergebnisse bei Sozialversicherungsprüfungen zu vermeiden. Je nach Status und Einstufung als abhängig Beschäftigter können für den Bildungsträger Nachzahlungen von bis zu ca. 43 % auf die Entgelte anfallen. Der Dozent haftet maximal für die Arbeitnehmerbeiträge der letzten drei Monate. Ebenso stellt sich dann auch die Frage, ob die nachentrichteten Arbeitnehmerbeiträge wiederum Entgelt darstellen.

 

Lohnsteuer

Die Lohnsteuerprüfung wird sich möglicherweise ebenfalls auf den Sozialversicherungsbericht stützen und könnte auf die Idee kommen, auch noch Lohnsteuer nachzufordern. Hier kann aufgrund der Steuerschuldnerschaft des Dozenten Antrag auf Versteuerung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Dozenten gestellt werden. Der Bildungsträger haftet jedoch für die Steuer, und wenn er diese auch noch zahlen muss, ist das Steuer auf die Steuer.

Die Risiken sind also nicht zu vernachlässigen und bedürfen unbedingt eines schnellen und konkreten Handelns im Sinne des § 127 SGB IV (gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung).

 

Dipl.-Kfm. Ansgar Brendel - WP/StB

 

Liebe Leserinnen und Leser, die Nichtbeachtung des von Ansgar Brendel beschriebenen Herrenberg-Urteils birgt erhebliche Gefahren: Vor allem BKF-Aus- und -Weiterbildungsstätten sollten vor der Beschäftigung von Dozenten als Honorarkräfte bzw. als freie Mitarbeiter immer zunächst – z.B. durch eine Kontaktaufnahme mit der Deutschen Rentenversicherung – klären, ob für das Beschäftigungsverhältnis Probleme mit der Sozialversicherungspflicht zu erwarten sind. Denn Nachzahlungen in Folge einer Betriebsprüfung können – das ist nichts Neues – richtig ins Geld gehen. Jochen Klima
 


 

 

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