(2442) Was ist eine schmale Fahrbahn? Ist § 12 Absatz 3 Nr. 3 StVO ein Gummiparagraf?
Der Fall Der Grundstückseigentümer A. Querentis (Name geändert, Red.) stellte im September 2012 bei der Straßenverkehrsbehörde den Antrag, auf der Fahrbahnseite gegenüber seiner Garage ein Parkverbot einzurichten. Bei einer Straßenbreite von 5,5 m verbleibe, wenn gegenüber ein Fahrzeug parke, nur noch 3,5 m Platz. Unter diesen Umständen sei ihm das Ausfahren aus seiner Garage ohne Schadensrisiko nicht möglich. Nach Ortsbesichtigung und Durchführung eines Fahrversuchs, bei dem es Querentis nach dreimaligem Rangieren gelang, auf die Straße zu fahren, lehnte die Behörde den Antrag ab. Gegen diesen Bescheid klagte Querentis.
Abgewiesen Die Klage wurde in zwei Vorinstanzen abgewiesen, zuerst durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe, danach durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH). Der VGH stellte in zweiter Instanz fest, § 12 Absatz 3 Nr. 3 der StVO (Parkverbot vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber) entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen; es sei nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn gemeint habe. Deshalb könne Querentis seinen Anspruch nicht darauf stützen, dass es sich hier um eine ,,schmale Fahrbahn" im Sinne von Paragraf 12 Absatz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO handele. Ebenso wenig könne Querentis ein behördliches Einschreiten nach § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO oder aus sonstigen Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs verlangen. Das nämlich setze voraus, dass er durch das Parken an der Benutzung seiner Garage gehindert oder dabei jedenfalls erheblich behindert würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, dass er die Zufahrt zu seiner Garage abschüssig ausgestaltet habe. Wegen der Befestigung der Seitenränder könne er beim Herausfahren aus der Garage nicht frühzeitig das Lenkrad einschlagen und den daneben auf dem Grundstück liegenden Stellplatz nicht als Rangierfläche mitbenutzen. Eine bauliche Umgestaltung sei ihm mit zumutbarem Aufwand möglich. Gegen diese Entscheidung strengte Querentis Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) an.
Die Entscheidung Das BVerwG wies die Revision zurück. Entgegen dem Urteil des VGH verstößt § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO nach Auffassung des BVerwG nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Ausgehend von Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine Fahrbahn schmal, wenn das Parken gegenüber der Grundstücksein- und -ausfahrt deren Benutzung in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde; das sei bei Fahrbahnen mit einer Breite von 5,50 m in der Regel nicht der Fall. Deshalb stelle sich die Entscheidung des VGH im Ergebnis als richtig dar. Querentis habe auch in Anbetracht der Ergebnisse des Ortstermins keinen Anspruch auf Einrichtung eines Parkverbots.
Bundesverwaltungsgericht
- Urteil vom 24.01.2019 - Az. 3 C 7.17