15.02.2025

(2634) Darf Radfahren verboten werden?

Zwei Fälle Ein Antragsteller fuhr unter dem Einfluss von Amphetamin einen E-Scooter. Ein anderer Antragsteller wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ auf. Beide besitzen keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (z.B. Pkw). In beiden Fällen untersagten ihnen die Fahrerlaubnisbehörden das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Die Betroffenen klagten gegen die Entscheidungen der Behörden mit Eilanträgen vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gelsenkirchen. Ihre Beschwerden waren erfolglos. Darauf zogen sie vor das Oberverwaltungsgericht (OVG), wo sie Erfolg hatten.

Das Urteil Das OVG verwarf die Entscheidundungen der Behörden als unzulässig. Zur Begründung führte der 16. Senat des OVG aus: Die streitigen Anordnungen können nicht auf die Vorschrift der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützt werden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde jemandem das Führen von Fahrzeugen zu untersagen hat, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Denn die FeV ist nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Ein solches Verbot schränkt die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsmöglichkeit der Betroffenen deutlich ein. Außerdem sind fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel weniger gefährlich. Die Vorschrift berücksichtigt diese Aspekte nicht und regelt insbesondere nicht hinreichend klar, in welchen Fällen jemand ungeeignet oder bedingt geeignet zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist und wann Eignungszweifel bestehen. Mit den Entscheidungen schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil v. 17.04.2023 – 11 BV 22.1234) und des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20.03.2024 – 10 A 10971/23.OVG) an. Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht NRW
– Beschluss vom 05.12.2024 – Az. 6 B 175/23
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