15.02.2023

(2570) Maut-Nachforderungen aus Ungarn zulässig

Der Fall   Die Klägerin ist eine ungarische Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut ist. Die Beklagte ist ein in Deutschland ansässiges Autovermietungsunternehmen. Mit vier Mietfahrzeugen der Beklagten wurde im November 2017 insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren, für den auf Grundlage der ungarischen Mautverordnung eine Straßenmaut zu entrichten ist. Schuldner der Maut ist nach § 15 Absatz 2 des ungarischen Straßenverkehrsgesetzes der Halter des Fahrzeugs. Wird die Maut nicht vor der Benutzung des Straßenabschnitts durch Kauf einer virtuellen Vignette (e-Matrica) zum Preis von 2.975 HUF (ungarische Forint = zurzeit 7,30 EUR) entrichtet, ist nach Anlage 1 der Mautverordnung eine Grundersatzmaut von 14.875 HUF (zurzeit 36,52 EUR) bei Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Zahlungsaufforderung zu entrichten bzw. eine erhöhte Zusatzgebühr von 59.500 HUF (zurzeit 146,06 EUR) bei Zahlung nach mehr als 60 Tagen, was den Betrag für eine vorab erworbene virtuelle Vignette jeweils um ein Vielfaches übersteigt.

Urteil 1. Instanz   Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 958,95 Euro nebst Zinsen sowie 409,35 Euro außergerichtlicher Inkassokosten gerichtete Klage abgewiesen.

Urteil 2. Instanz   Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 958,95 EUR (ohne Zinsen) sowie 362,95 EUR außergerichtlichen Inkassokosten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als es die Verurteilung zur Zahlung in Euro anstatt in ungarischen Forint betrifft.

Urteil 3. Instanz (BGH)   Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die nach dem hier anwendbaren ungarischen Recht vorgesehene alleinige Haftung des Fahrzeughalters für die Bezahlung der Maut zu Recht besteht. Allerdings blieb in der Entscheidung des BGH offen, ob die Summe in Euro oder in ungarischen Forint zu entrichten ist. Insoweit muss dazu das Landgericht noch entscheiden.

Bundesgerichtshof
- Beschluss vom 28.09.2022 -
Az. XII ZR 7/22