15.07.2011
(1096) Fahrverbot bei Verlust des Führerscheins
(jlp). Ist gegen den Verurteilten ein Fahrverbot verhängt, so beginnt die Verbotsfrist bei tatsächlichem oder angeblichem Verlust des Führerscheins erst mit dem Zeitpunkt, zu dem ein Ersatzführerschein in amtliche Verwahrung gelangt. Kann der Betroffene einen Ersatzführerschein nicht abgeben, dann gilt die Fahrverbotsfrist erst dann, wenn der Verurteilte durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Führerscheins der zuständigen Behörde Kenntnis gibt.
Amtsger. Bremen, Az.: 82 Cs 650 Js 62443/09 (12/10