(2622) Zu lange Wartezeit bis zur Lieferung eines Autos - Rücktritt vom Vertrag?
Der Fall In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es infolge von Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt von dem Vertrag. Hierfür forderte der Händler sodann Schadenersatz in Form von „Stornogebühren“ in Höhe von über 3.000 €, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe.
Das Urteil Das Amtsgericht entschied, dass dem Händler keine Stornierungskosten zustehen. Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste. Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu. Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht Hanau –
Urteil vom 31.01.2024 – Az. 39 C 111/23
Quelle: ra-online GmbH, Berlin/Red. GLH